Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

nachdem, ob Rechtsmittel ergriffen werden – mehrere Jahre dauern kann, erscheint das Abstellen auf den Verfahrensbeginn als massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts weniger sachgerecht. Mit der Änderung des massgebenden Zeitpunkts für die Bestimmung des Verkehrswerts auf das Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels erübrigen sich die bestehenden Absätze 2 bis 4 von Art. 19bisEntG über die vorläufige Entschädigung.

E-Art. 26 - Neue Eigentumsverhältnisse

Art. 26 Abs. 1 Satz 1 wird unverändert beibehalten. Neben der heutigen in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EntG festgesetzten Schadenersatzpflicht des Enteigners gegenüber dem enteigneten Gemeinwesen bei Mehrbelastungen, ist es auch möglich, dass der durch den Enteigner zwingend zu erbringende Realersatz beim Enteigneten spürbare Unterhaltseinsparungen nach sich zieht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn im Rahmen eines Nationalstrassen- oder Eisenbahnprojektes alte öffentliche Leitungen verlegt und durch neue Leitungen ersetzt werden müssen. Auf diese Weise kann den Enteigneten ein beträchtlicher Vorteil (Einsparung von Erneuerungs- und Unterhaltskosten) erwachsen. Im Sinne einer Konkretisierung des allgemein gültigen Grundsatzes, wonach Enteignete nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden sollen als ohne Enteignung, soll E-Art. 26 EntG neu auch den Fall der Vorteilsanrechnung regeln. In einem neuen Abs. 2 wird festgelegt, dass enteignungsbedingte Vor- und Nachteile zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten auszugleichen sind. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EntG kann gestrichen werden.

Der heutige Art. 26 Abs. 2 EntG wiederholt einzig die sich aus jeder Enteignung ergebenden Rechtsfolgen und kann deshalb gestrichen werden. Dasselbe gilt für Art. 26 Abs. 3 EntG. Die Zuständigkeit der ESchK wird zwar beibehalten; deren Kompetenz ist aber bereits in Art. 64 Bst. d EntG verbrieft und muss nicht noch gesondert begründet werden.

E-Art. 27 - Enteignungsverfahren, Grundsatz

Der Abschnitt III des EntG regelt heute das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren. Dieser Abschnitt III wird neu unter den Titel „Enteignungsverfahren“ gestellt, dies in Abgrenzung zum Abschnitt IV „Einigungsverfahren“ und dem „Schätzungsverfahren“ in Abschnitt VIa. Im Abschnitt III des EntG werden die neuen Verfahrensbestimmungen zum kombinierten Verfahren eingefügt. Die neue Grundordnung wird in einer allgemeinen Bestimmung in E-Art. 27 festgehalten. Die Inhalte des heutigen Art. 27 EntG werden in den E-Art. 28 verschoben.

Das EntG wird damit primär auf den heutigen Regelfall – das kombinierte Enteignungsverfahren – zugeschnitten. Der enteignungsrechtliche Teil des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens wird dabei neu umfassend im Enteignungsgesetz abgebildet (E-Art. 28-35). In den Sachgesetzen werden sodann das Plangenehmigungsverfahren sowie allfällige enteignungsrechtliche Besonderheiten geregelt, die