Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
vom EntG abweichen. Die Sachgesetze werden nur geringfügig angepasst (vgl. Änderung anderer Erlasse). Das neue gesetzgeberische Konzept basiert auf dem Grundsatz der Koordination von Sachgesetz und EntG. Ist für ein Vorhaben eine Plangenehmigung notwendig, richtet sich das Verfahren grundsätzlich nur nach dem Sachgesetz. Ist für ein Vorhaben eine Plangenehmigung und eine Enteignung erforderlich, kommt neben dem Sachgesetz auch das EntG zur Anwendung.
E-Art. 28 - Kombiniertes Enteignungsverfahren, Gesuch
In E-Art. 28 EntG werden neu die Anforderungen an das Plangenehmigungsgesuch im kombinierten Enteignungsverfahren normiert. Die Marginale wird entsprechend angepasst. Der heute in Abs. 1 vorgesehene Werkplan ist bereits in den spezialgesetzlichen Infrastrukturerlassen enthalten, so dass auf diesen verzichtet werden kann.
Abs. 2 verlangt wie bis anhin Art. 27 Abs. 2, dass ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen sind. Neu wird in Abs. 2 auch explizit auf die vorgemerkten persönlichen Rechte hingewiesen. Gestrichen wird die Vorgabe, dass die beiden Dokumente für jede Gemeinde anzufertigen sind. Dieses formelle Erfordernis ist nicht nötig, weil die Unterlagen für das Plangenehmigungsgesuch auch nicht gemeindeweise anzufertigen sind. Art. 27 Abs. 3 enthielt eine besondere Bestimmung über die aufzulegenden Pläne bei einer vorsorglichen Enteignung nach Art. 4 Bst. a EntG. Bei einer vorsorglichen Enteignung liegt gerade noch kein „Werkplan“ vor, weshalb ein solcher auch nicht aufgelegt werden kann. Abs. 3 kann deshalb für das kombinierte Verfahren gestrichen werden; für das selbständige Verfahren enthält E-Art. 39 EntG eine ausreichende Regelung.
Der neue Abs. 3 enthält neu eine Bestimmung über die Enteignung von Dienstbarkeiten. Im Zusammenhang mit der enteignungsrechtlichen Errichtung sind die Grundzüge der Dienstbarkeit im Plangenehmigungsgesuch bekannt zu geben. Dies weil in der Praxis die Grundeigentümer, die von neu zu errichtenden Dienstbarkeiten betroffen sind, anhand der Grunderwerbstabelle teilweise nicht beurteilen können, wie das zu begründende Dienstbarkeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltet sein soll. Es fehlen ihnen die Angaben, um beispielsweise beurteilen zu können, wie häufig ein Fahrwegrecht in Anspruch genommen werden wird oder wie der Unterhalt der im Baurecht zu erstellenden Bauteile vor Ort erfolgen soll.
Abs. 4 regelt wie bis anhin Art. 27 Abs. 4, dass bei vorübergehenden Enteignungen die Zeitdauer der Beanspruchung anzugeben ist.
Der heutige Regelungsgegenstand von Art. 28 EntG über die Aussteckung wird aufgehoben bzw. zum selbständigen Verfahren verschoben. Die Infrastrukturgesetze bzw. die Spezialerlasse sehen soweit notwendig bereits eine entsprechende Bestimmung vor. Die Aussteckungspflicht besteht unabhängig davon, ob Enteignungen vorgesehen sind oder nicht. Im EntG ist die Aussteckung lediglich noch im selbständigen Enteignungsverfahren notwendig für den Fall, dass die Auswirkungen des Werks angezeigt werden sollten (vgl. E-Art. 40 Abs. 3 EntG).