Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
E-Art. 29 - Aufgehoben
Art. 29 kann für die kombinierten Verfahren aufgehoben werden. In den Spezialgesetzen ist die Einleitung des Enteignungsverfahrens bereits vorgesehen. Die Infrastrukturerlasse sehen vor, dass die Genehmigungsbehörde die Unterlagen des Plangenehmigungsgesuchs prüft und nötigenfalls Ergänzungen verlangt. Ferner regeln sie die Zustellung des Gesuchs an die betroffenen Kantone und Gemeinden.
E-Art. 30 - Publikation
Damit die Betroffenen ihre Rechte umfassend geltend machen können, wird in E-Art. 30 EntG präziser als heute aufgezählt, worauf im Rahmen der Publikation zwingend hingewiesen werden muss. Abs. 1 verweist diesbezüglich auf E-Art. 33 Absätze 1 und 2, die detailliert auflisten, welche Begehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden sind.
Die Hinweispflicht im heutigen Abs. 2 von Art. 30 EntG wird neu formuliert. Der heutige Abs. 3 von Art. 30 EntG kann ersatzlos gestrichen werden. Solange eine Verlängerung der Einsprachefrist bei grösseren Vorhaben von 30 auf 60 Tage nicht auch in den Infrastrukturerlassen vorgesehen ist oder neu eingeführt wird, macht eine solche enteignungsrechtliche Spezialregelung keinen Sinn. Schliesslich kann auch Abs. 4 von Art. 30 EntG ersatzlos aufgehoben werden. Im kombinierten Verfahren hat die Genehmigungsbehörde darüber zu entscheiden, ob die aufgelegten Pläne und Unterlagen vollständig sind. Trifft dies nicht zu, wird sie die Verbesserung anordnen, nötigenfalls unter Durchführung einer zweiten Publikation und öffentlichen Auflage.
E-Art. 31 - Persönliche Anzeige
Die persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG ist in Ergänzung zur öffentlichen Auflage ein enteignungsrechtliches Institut zur Information der unmittelbar Betroffenen. Dieses wird beibehalten. In Abs. 1 wird der Zeitpunkt für die persönliche Anzeige angepasst. Die persönliche Anzeige hat neu vorgängig zur Publikation des Gesuchs zu erfolgen und nicht wie bis anhin gleichzeitig. Damit kann verhindert werden, dass die Ausnahme von Abs. 2 zur Regel wird. Zudem werden die in Abs. 1 und Abs. 2 verwendeten veralteten oder ungenauen Begriffe und Formulierungen angepasst. Abs. 3 regelt neu, was die persönliche Anzeige beinhalten muss. Die in den Buchstaben a-f aufgeführten Vorgaben entsprechen im Wesentlichen den heutigen Vorgaben zur persönlichen Anzeige im abgekürzten enteignungsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 EntG). In der Praxis wurde für den Inhalt der persönlichen Anzeige bereits heute häufig auf diese Vorgaben abgestellt. Vollständigkeitshalber wird die Aufzählung neu mit dem Hinweis auf den Enteignungsbann ergänzt (Bst. g), denn insofern weist Art. 34 Abs. 1 EntG eine Lücke auf.