Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
E-Art. 32 - Mitteilung an Mieter und Pächter
Mieter und Pächter sind dem Enteigner in der Regel nicht bekannt und erhalten auch keine persönliche Anzeige. Mieter und Pächter haben sich deshalb – wie die übrigen betroffenen Personen – in erster Linie durch die öffentliche Bekanntmachung in den amtlichen Publikationsorganen (siehe Art. 109) zu informieren. In Ergänzung hierzu sieht Art. 32 EntG eine sofortige Mitteilungspflicht der Vermieter und Verpächter an die Mieter und Pächter nach Erhalt der persönlichen Anzeige vor. Diese Bestimmung wird unverändert übernommen, allerdings mit einer weiteren Regelung ergänzt: Wenn der Eigentümer allfällige Mieter und Pächter über die drohende Enteignung zu informieren hat, soll er auch den Enteigner über die bestehenden Vertragsverhältnisse in Kenntnis setzen. Für den Enteigner ist es wertvoll, über die bestehenden Vertragsverhältnisse informiert zu sein, damit er sich auf allfällige Entschädigungsforderungen vorbereiten und mit den obligatorisch Berechtigten (aussergerichtliche) Einigungsverhandlungen aufnehmen kann, falls dies erforderlich ist.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 100 Ib 293, E. 3b) ist der Vermieter bzw. Verpächter Hilfsperson des Enteigners und nicht des Mieters bzw. des Pächters. Die Versäumnisse des Vermieters bzw. des Verpächters muss sich also der Enteigner anrechnen lassen. Das heisst, dass die Eingabefrist für den Mieter bzw. Pächter bei einer verspäteten Information erst vom Empfang der Mitteilung des Vermieters bzw. des Verpächters an zu laufen beginnt. Daraus resultieren jeweils individuelle Einsprachefristen für die Mieter und Pächter. Dies wiederum kann zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen führen. Neu sollen für Mieter und Pächter deshalb grundsätzlich die ordentlichen Fristen gemäss Publikation gelten. Nur wenn die Vermieter und Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation erhalten – und für diese demnach eine erweiterte Frist gilt (E-Art. 31 Abs. 2) – sollen die Mieter und Pächter von den gleichen Fristen profitieren können (Abs. 2).
E-Art. 33 - Einsprache
E-Art. 33 EntG regelt neu die Einsprache im kombinierten Enteignungsverfahren. Dass innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen sind, regeln die jeweiligen Spezialerlasse. Ergänzend und präzisierend hierzu wird aufgeführt, welche Begehren zu stellen sind.
Mit der Aufzählung in Abs. 1 sind sämtliche in den heutigen Art. 35 und 36 EntG aufgezählten „Einsprachen und Forderungen“ abgedeckt. Als Folge dessen können die heutigen Art. 35 und 36 EntG aufgehoben werden. Auf die im heutigen EntG enthaltene doppelte, inhaltlich aber nicht kohärente Aufzählung der möglichen „Einsprachen und Forderungen“, die sich im einen Fall mit der Planauflage befasst (Art. 30), im anderen Fall an die Enteigneten wendet (Art. 35 und 36 EntG), kann verzichtet werden. Auch Art. 37 EntG, der die Forderungsanmeldung anderer Berechtigter regelt, kann sinnvollerweise in Art. 33 EntG verschoben werden (vgl. E-