Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Art. 33 Abs. 2 EntG). Alle Bestimmungen zur Forderungsanmeldung können so vereinigt und konzentriert werden.
Gleichzeitig werden die Enteigneten in Abs. 3 Satz 1 aufgefordert, die geforderte Enteignungsentschädigung gemäss Abs. 1 Bst. e nach den Bestandteilen von Art. 19 (Verkehrswert, Minderwert, übrige Nachteile) aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Allerdings bestimmt Abs. 2 Satz 2 neuerdings ebenso explizit, dass die Entschädigungsbegehren im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden können. Denn oftmals ist es den Betroffenen im Zeitpunkt der Einsprache und innerhalb von 30 Tagen noch nicht möglich, den Enteignungsschaden genau zu beziffern, schon nur, weil sie beispielsweise nicht über aktuelle, greifbare Angaben über den Verkehrswert ihrer Liegenschaft verfügen. Als Grundregel gilt deshalb, dass die Enteigneten die Entschädigungsansprüche grundsätzlich anmelden und nach den verschiedenen Bestandteilen von Art. 19 aufgliedern müssen, in Bezug auf deren Höhe aber später noch Präzisierungen und Nachforderungen möglich sind.
In Abs. 4 wird der heutige Art. 38 EntG geregelt. Er wird unverändert übernommen.
Den bisherigen Art. 33 EntG über das abgekürzte Verfahren braucht es in der neuen Verfahrensordnung nicht mehr. Ob solche Verfahren zulässig sind, beurteilt sich nach dem jeweiligen Infrastrukturerlass. Diese sehen in der Regel bereits ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren vor. In E-Art. 35 wird ergänzend geregelt, wie das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren abläuft, wenn Enteignungen vorgesehen sind.
E-Art. 34 - Plangenehmigung
E-Art. 34 regelt neu über was im Rahmen der Plangenehmigung in enteignungsrechtlicher Hinsicht entschieden wird und welches Verfahren anschliessend durchzuführen ist. Dementsprechend entscheidet die Plangenehmigungsbehörde über Art, Umfang und Inhalt der Enteignung gemäss den Bestimmungen von E-Art. 33 Abs. 1 Bst. a–c. Werden Enteignungen gesprochen, findet anschliessend das Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren nach EntG statt.
Abs. 2 sieht neu vor, dass die Behörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung die Unterlagen von Amtes wegen an den zuständigen Präsidenten der Schätzungskommission übermittelt. Die heutige Regelung, wonach der Gemeinderat die Unterlagen zu übermitteln hat, ist insofern veraltet, als vor der Einleitung des Einigungsverfahrens die Plangenehmigungsbehörde im Besitz dieser Akten ist. Zudem wird auch der Zeitpunkt der Aktenübermittlung dahingehend geändert, dass diese erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Enteignung stattfindet. Eine Übermittlung der Akten vor Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht sinnvoll, da die Akten bei der Ergreifung eines Rechtsmittels der Beschwerdebehörde eingereicht werden müssen