Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

(vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG21) und die ESchK zudem auch nicht tätig werden soll, bevor abschliessend entschieden ist, ob es überhaupt zu einer Enteignung kommt.

E-Art. 35 - Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Bei einfachen Verhältnissen, beispielsweise wenn ein Vorhaben örtlich begrenzt ist und nur wenige eindeutig bestimmbare Personen betroffen sind, sehen die Spezialgesetze ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren vor. Dabei muss das Projekt insbesondere nicht publiziert werden (siehe beispielsweise Art. 28a des Nationalstrassengesetzes vom 8. März 196022[NSG]). E-Art. 35 EntG regelt die enteignungsrechtlichen Aspekte bei diesen vereinfachten kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren.

Das vereinfachte und das ordentliche Verfahren laufen im Wesentlichen gleich ab, so dass die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen (vgl. Abs. 1). Nur bei der Publikation (E-Art. 30) und der persönlichen Anzeige (E-Art. 31) gelten andere Regeln. Das Plangenehmigungsgesuch und die persönlichen Anzeigen werden den zu Enteignenden von der Genehmigungsbehörde zugestellt, welche die Unterlagen vom Enteigner erhalten hat (Abs. 2).

Das vereinfachte kombinierte Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren (E-Art. 35 EntG) ist vom selbständigen Enteignungsverfahren abzugrenzen: Ersteres richtet sich nach dem Infrastrukturerlass. Das selbständige Enteignungsverfahren kommt hingegen zum Zug, wenn keine (zusätzlichen) Bauten oder Anlagen zu genehmigen sind, sondern lediglich (zusätzlicher) Rechtserwerb erforderlich ist (vgl. E-Art. 36 EntG). Die beiden Verfahren sind aber sehr ähnlich ausgestaltet (vgl. E-Art. 39 EntG) und in beiden Verfahren ist die Plangenehmigungsbehörde zuständig (vgl. E-Art. 38 Abs. 2 EntG).

E-Art. 36 - Selbständiges Enteignungsverfahren, Voraussetzungen

In den E-Art. 36-41 wird neu das selbständige Enteignungsverfahren (d.h. Verfahren ohne Kombination mit einem Plangenehmigungsverfahren) normiert, das bisher in Art. 27 ff. EntG geregelt war. Das bisherige Verfahren ist mit den abwechselnden Zuständigkeiten von ESchK, Gemeinde und Departement schwerfällig und soll vereinfacht werden.

Abs. 1 regelt unter der Marginalie „Voraussetzungen“, dass das selbständige Verfahren für sämtliche im Rahmen des Gesetzes zulässigen Enteignungen (Art. 1 EntG) anwendbar ist, in denen nicht das kombinierte Verfahren zur Anwendung gelangt.

Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:

21 SR 172.021

22 SR 725.11