Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

1. Es muss für ein Vorhaben enteignet werden, für das keine Plangenehmigung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Enteignungen in Zusammenhang mit der Umweltschutzgesetzgebung (z.B. Enteignung für ein Biotop nach Art. 18c Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196623 über den Natur- und Heimatschutz [NHG]).

2. Für ein bereits gebautes Werk werden zusätzliche Rechte erworben, ohne dass am Werk etwas geändert und ein Plangenehmigungsverfahren nötig wird. Dies kann beispielsweise bei Unterhaltsarbeiten der Fall sein oder wenn für eine bestehende elektrische Leitung eine zeitlich befristete Dienstbarkeit erneuert werden muss.

3. Für ein Werk müssen nachträglich zusätzliche Rechte erworben werden, für das bereits ein Plangenehmigungsverfahren bzw. ein kombiniertes Enteignungsverfahren durchgeführt worden ist. Beispielsweise ergibt sich, dass im Rahmen der Bauarbeiten aufgrund unvorhergesehener Umstände zusätzliche Rechte erworben werden müssen. Ebenfalls in diese Kategorie gehören die Fälle der Nachbarrechtsenteignungen, in denen für eine bereits bestehende Anlage, welche übermässige Immissionen verursacht, (nachträglich) noch die Nachbarrechte von betroffenen Anwohnern enteignet werden müssen (beispielsweise bei unvorhergesehener Zunahme des Strassenlärm. Für den Sonderfall von neuem oder geändertem Fluglärm, der sich aus einer Änderung des luftfahrtrechtlichen Betriebsreglements ergibt, siehe Erläuterungen zu E-Art. 36e LFG). Dabei spielt es fortan keine Rolle mehr, ob bereits ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchgeführt worden ist oder nicht; sämtliche „nachträglichen“ Entschädigungsforderungen für den Entzug von Nachbarrechten sind neu in einem selbständigen Enteignungsverfahren nach den E-Art. 36 ff. EntG zu behandeln.

Bei den kombinierten Verfahren haben die Betroffenen ihre Ansprüche im Rahmen des Enteignungsverfahrens geltend zu machen. Das selbständige Verfahren soll nicht dazu führen, dass verpasste Begehren nachträglich geltend gemacht werden können. Abs. 2 stellt deshalb zusätzliche Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Enteignungsverfahrens auf, die dann erfüllt sein müssen, wenn die Enteignung ein Werk betrifft, für welches bereits ein Enteignungsverfahren stattgefunden hat. Die Erfordernisse werden aus Art. 41 Abs. 1 Bst. b übernommen. Auch wenn diese Fälle künftig im selbständigen Enteignungsverfahren geltend zu machen sind und es für sie kein besonderes, „abgekürztes“ Verfahren mehr gibt, werden die Hürden für das Eintreten auf nachträgliche Forderungen mit Ausnahme der Verwirkungsfrist die gleichen bleiben. Abs. 2 Bst. a wird dahingehend ergänzt, dass das Verfahren auch dann eingeleitet werden kann, wenn die Rechte nicht nur entgegen, sondern auch über den Enteignungsplan beziehungsweise über die persönliche Anzeige hinaus in Anspruch genommen werden.

23 SR 451