Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Sämtliche nachträgliche Entschädigungsforderungen sind demnach im selbständigen Enteignungsverfahren gemäss E-Art. 36 ff. EntG abzuwickeln, welches seinen Anfang bei der zuständigen Behörde nimmt (vgl. E-Art. 38). Auch wenn oft nur noch die Entschädigung im Streit steht, macht es rechtsstaatlich Sinn, dass vorerst ein Enteignungstitel geschaffen und so der Stichtag für die Entschädigungsbemessung definiert wird; dies umso mehr, wenn dieser umstritten ist. Ist nur noch die Entschädigungsforderung strittig, kann sich die zuständige Behörde darauf beschränken, die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen.
E-Art. 37 - Bereits in Anspruch genommene Rechte
E-Art. 37 Abs. 1 EntG regelt neu die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens bei faktisch bereits in Anspruch genommenen Rechten. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Werk bereits erstellt worden ist, sich aber erst beim Bau oder Betrieb desjenigen herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Bewilligung oder Plangenehmigung noch weitere Rechte tangiert bzw. beansprucht werden.
Heute gilt der Grundsatz, dass der Enteignete nicht direkt an die Schätzungskommission gelangen kann, sondern sich an den Enteigner halten und von diesem die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bei der Schätzungskommission verlangen muss. Neu wird neben dem Enteigner auch der Enteignete befugt sein, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu beantragen (Abs. 2 Satz 1). Abs. 2 Satz 2 regelt sodann weiter die Frist, innert der die Enteignungsforderungen bei bereits in Anspruch genommenen Rechten geltend zu machen sind. Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG sieht für die nachträgliche Anmeldung von Entschädigungsforderungen eine (kurze) sechsmonatige Verwirkungsfrist vor. Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG bzw. diese Frist gelangt aber nur dann zur Anwendung, wenn überhaupt ein Enteignungsverfahren mit Planauflage stattgefunden hat und im Rahmen desselben die Verwirkungsfolge von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG den Enteigneten auch tatsächlich angedroht worden ist. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist heute also die kurze sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG massgebend. Werden hingegen vom Enteigner plötzlich Rechte in Anspruch genommen oder geschmälert, ohne dass vorgängig ein enteignungsrechtliches Verfahren durchgeführt worden ist – entweder weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht oder ein freihändiger Erwerb möglich war – oder unterblieb in der Publikation oder der persönlichen Anzeige der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG, so ist diese Frist bereits heute nicht einschlägig. In diesen Fällen unterliegen die Ansprüche ausschliesslich einer fünfjährigen Verjährungsfrist, welche das Bundesgericht im Urteil BGE 105 Ib 6 (Montreux) aufgrund einer Gesetzeslücke begründet hat. Neu wird für den Enteigneten eine einheitliche fünfjährige Verjährungsfrist gelten, innert welcher er bei bereits in Anspruch genommenen Rechten die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens verlangen muss. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts sind enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjährt. Diese Frist kommt in jedem Fall zur Anwendung; unabhängig davon, ob bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden ist oder nicht und ob die Betroffenen in der