Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Publikation oder der persönlichen Anzeige auf die Verwirkungsfolgen aufmerksam gemacht worden sind oder nicht. Die unterschiedlichen Fristen, die in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten geführt haben, werden damit vereinheitlicht und auf fünf Jahre festgesetzt.

E-Art. 38 - Zuständigkeit

E-Art. 38 EntG regelt die Zuständigkeit für die Durchführung des selbständigen Enteignungsverfahrens. Abs. 1 bestimmt als Grundsatz, dass das in der Sache zuständige Departement das selbständige Enteignungsverfahren durchzuführen hat. Erfolgt die Enteignung jedoch in Zusammenhang mit einem Werk, für deren Erstellung die Gesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht, entscheidet anstelle des Departements die Plangenehmigungsbehörde. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn die Plangenehmigungsbehörde auch für ein selbständiges Enteignungsverfahren verantwortlich ist, da diese häufig bereits für die Erstellung der Anlage ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt hat und mit der Anlage bzw. dem Werk und den sich stellenden Fragen vertraut sein dürfte.

Vorzubehalten sind besondere Zuständigkeitsvorschriften. So steht beispielsweise gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)24 für den Vollzug dieses Gesetzes dem Bund und den Kantonen das (Bundes-)Enteignungsrecht zur Verfügung. Dabei können die Kantone in ihren Ausführungsvorschriften das EntG für anwendbar erklären, wobei sie vorzusehen haben, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Damit das neue EntG mit diesen (kantonalen) Bestimmungen übereinstimmt, besteht in E-Art. 38 Abs. 3 EntG ein entsprechender Vorbehalt zu Gunsten von besonderen Zuständigkeitsregelungen.

E-Art. 39 - Eröffnung des Verfahrens

E-Art. 39 EntG regelt neu, wie das selbstständige Enteignungsverfahren zu eröffnen ist. Dies ist notwendig, weil das Gesuch zur Durchführung des Enteignungsverfahrens neu auch vom Enteigneten gestellt werden kann, der die erforderlichen Aktenstücke nicht beschaffen kann (vgl. E-Art. 37 Abs. 2). E-Art. 39 Abs. 2 EntG sieht vor, dass die zuständige Behörde vom Enteigner verlangen kann, dass er die Unterlagen gemäss E-Art. 28 EntG, welche im ordentlichen kombinierten Verfahren Gegenstand des Gesuchs sind (insbesondere Werk-, Enteignungsplan und Grunderwerbstabelle), einzureichen hat.

Der heute geltende Art. 39 EntG kann aufgehoben werden. Das VwVG25 enthält in Art. 24 Abs. 1 für die Wiederherstellung von Fristen und in Art. 32 Abs. 2 für die Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen allgemeine Bestimmungen, die

24SR 814.01

25 SR 172.021