Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen (vgl. E-Art. 110). Mit der Anwendbarkeit des VwVG wird die Möglichkeit für nachträgliche Einsprachen gegenüber der heutigen Regelung etwas erweitert. Das VwVG26 sieht anders als Art. 39 EntG keine zeitliche Beschränkung für nachträgliche Eingaben bis zur Inangriffnahme der Ausführung des Werkes vor. Da es kaum vorstellbar ist, dass ein Hinderungsgrund derart lange bestehen kann, wird diese Ausweitung in der Praxis kaum von Relevanz sein.
E-Art. 40 - Verfahren
E-Art. 40 EntG regelt neu den Ablauf des selbständigen Enteignungsverfahrens. Dabei wird es der verfahrensleitenden Behörde überlassen, die im Einzelfall erforderlichen Verfahrensschritte festzulegen.
Unabhängig davon, wie die Bekanntmachung erfolgt, können sich die Enteigneten mittels Einsprache gegen die Enteignung zur Wehr setzen, und zwar auch gegen das Werk, insoweit das Gegenstand des selbständigen Enteignungsverfahrens bildende Recht die Existenz oder den Betrieb des Werks betrifft. Der Enteignete kann also nicht nur Entschädigungsbegehren stellen, sondern auch Einsprachen gegen die Enteignung selber vorbringen.
Der heutige Art. 40 EntG wird aufgehoben. Das VwVG27 enthält in Art. 24 Abs. 1 für die Wiederherstellung von Fristen und in Art. 32 Abs. 2 für die Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen allgemeine Bestimmungen, die im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen (vgl. E-Art. 110).
E-Art. 41 - Entscheid
E-Art. 41 EntG regelt (in Analogie zu E-Art. 34) den Abschluss des selbständigen Enteignungsverfahrens. Der Entscheid des zuständigen Departements bzw. der zuständigen Behörde ist beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht anfechtbar. Ist der Entscheid rechtskräftig, werden die Akten neu von Amtes wegen an die Schätzungskommission zur Durchführung des Einigungs- und gegebenenfalls des Schätzungsverfahrens überwiesen.
Art. 41 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 Bst. a und b EntG werden aufgehoben. Das VwVG28 enthält in Art. 24 Abs. 1 für die Wiederherstellung von Fristen und in Art. 32 Abs. 2 für die Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen allgemeine Bestimmungen, die im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen (vgl. E-Art. 110). Art. 41 Abs. 1 Bst. b wird neu in E-Art. 36 und 37 geregelt.