Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
E-Art. 42 - Enteignungsbann, Inhalt
In Art. 42 EntG wird der Zeitpunkt des Enteignungsbanns analog zur neuen Regelung in E-Art. 31 Abs. 1, wonach die persönliche Anzeige neuerdings vorgängig zur Publikation zuzustellen ist, angepasst. Der Enteignungsbann gilt neu bereits ab Zustellung der persönlichen Anzeige und nicht erst ab der Publikation. Zudem soll der Enteignungsbann auch in jenen selbständigen Enteignungsverfahren gelten, in denen die zuständige Behörde auf die Erstellung bzw. Zustellung der persönlichen Anzeigen verzichtet bzw. diese nicht als notwendig erachtet (vgl. E-Art. 39 EntG). In diesem Fall soll der Bann ab Zustellung des Enteignungsgesuchs gelten.
E-Art. 43 - Anmerkung der Beschränkung der Verfügungsbefugnis
In Art. 43 EntG wird anstelle einer Bescheinigung des Gemeinderates über die erfolgte Planauflage eine solche der Genehmigungsbehörde verlangt. Diese soll nicht die Einleitung des Verfahrens oder dergleichen bestätigen, sondern dem Enteigner bescheinigen, dass der Enteignungsbann gilt. Dies ist letztlich die entscheidende Frage für die in Art. 43 EntG geregelte Anmerkung des Enteignungsbanns im Grundbuch.
E-Art. 45 - Einleitung des Verfahrens
Die Zuständigkeit der ESchK ergibt sich künftig erst, wenn über die Rechtmässigkeit der Enteignung bereits (rechtskräftig) entschieden ist. Das Verfahren vor den Schätzungskommissionen – bei dem (nur) noch die Entschädigung und die damit zusammenhängenden, in Art. 64 EntG aufgezählten Fragen Streitgegenstand bilden
– ist wie bisher zweigeteilt in ein Einigungsverfahren (Art. 45–54 EntG) und das Schätzungsverfahren (Art. 57–75 EntG).
E-Art. 45 EntG regelt neu unter der Marginalie „Einleitung des Verfahrens“ die Modalitäten der Verfahrenseröffnung vor der ESchK.
Bisher war umstritten, ob die zuständige ESchK nach der Aktenübermittlung sofort und von Amtes wegen das Einigungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen hat oder ob es dazu einer Verfahrenshandlung einer der Parteien bedarf. Die verschiedenen ESchK haben diesbezüglich in der Vergangenheit unterschiedliche Praxen verfolgt. Gerade bei grösseren und sehr grossen Werken ist es dem Enteigner häufig nicht möglich, mit sämtlichen Betroffenen bereits vor dem Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens Landerwerbsverhandlungen zu führen und diese auch noch erfolgreich abzuschliessen. Solange Werk und Enteignungen noch im Grundsatz bestritten sind, sind Verhandlungen über die Entschädigung vielfach auch wenig erfolgsversprechend. Die Praxis zeigt aber, dass es den Enteignern in vielen Fällen gelingt, nach Rechtskraft der Plangenehmigung eine ausseramtliche, vertragliche Einigung über die Entschädigung herbeizuführen, ohne dass die ESchK bemüht werden müsste. Es macht deshalb keinen Sinn, die ESchK im Gesetz zu verpflich-