Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
ten, unmittelbar nach der Aktenübermittlung gegenüber allen Betroffenen von Amtes wegen das Einigungsverfahren zu eröffnen. Viele dieser Verfahren müssten sogleich bis zum Abschluss der ausseramtlichen Verhandlungen wieder sistiert und
– wenn man sich einigt – später wegen einer ausseramtlichen Einigung (Art. 53 EntG) wieder abgeschrieben werden. Abs. 1 sieht deshalb neu vor, dass der zuständige Präsident der ESchK das Einigungsverfahren erst auf Gesuch einer Partei hin eröffnet.
Nebst den Normalfällen mit einem vorgängigen Enteignungsverfahren gibt es auch Spezialfälle, in denen die ESchK über (Entschädigungs-)Begehren zu entscheiden hat, die zwar inhaltlich einen Bezug zu einer Enteignung aufweisen, bei denen aber nicht über Art und Höhe der Entschädigung für einen formellen Rechtserwerb zu entscheiden ist. Als Beispiele zu nennen sind etwa der Entscheid über Entschädigungsbegehren wegen Verzichts auf die Enteignung (Art. 14 Abs. 2 EntG), über Entschädigungsforderungen für Schäden aus vorbereitenden Handlungen nach E-Art. 15 Abs. 3, über Eigentums- und Unterhaltsstreitigkeiten bei Ersatzanlagen nach Art. 26 Abs. 3 EntG, über den Schaden aus dem Enteignungsbann nach Art. 44 EntG, über den Schaden aus dem Verzug bei der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88 Abs. 3 EntG) oder über Rückforderungsbegehren (Art. 102 ff. EntG). Auch in diesen Fällen soll der Präsident der ESchK erst auf Gesuch einer Partei hin ein Einigungsverfahren eröffnen.
Die in Art. 45 geregelte Vorladung wird neu in E-Art. 46 EntG geregelt.
E-Art. 46 - Vorladung der Hauptparteien
E-Art. 46 EntG enthält die Regeln zur Organisation der Einigungsverhandlung und zur Vorladung zu derselben.
Abs. 1 sieht vor, dass die Hauptparteien mit persönlicher Mitteilung zur Einigungsverhandlung vorzuladen sind. Abs. 2 enthält Säumnisfolgen beim Fernbleiben der Hauptparteien, welche dem heutigen Art. 45 Abs. 3 EntG entsprechen.
Die bisher geltende Vorgabe, wonach die Enteigneten „zusammen oder in Gruppen“ zur Einigungsverhandlung vorzuladen sind, ist überholt und wird gestrichen. Da die Einigungsverhandlung nur noch der Verhandlung über die Entschädigung dient, gibt es keine Gründe an der Einheitlichkeit der Verhandlung festzuhalten. Enteignete dürfen aber weiterhin auch an allen anderen, „fremden“ Einigungsverhandlungen teilnehmen, wenn sie dies wünschen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VSchK29). Auf eine öffentliche Bekanntmachung kann in der Regel verzichtet werden. Nur in Ausnahmefällen von Art. 47 Abs. 1 EntG, wenn die Nebenparteien nicht namentlich bekannt und Nachforschungen nicht erfolgsversprechend sind, hat der Präsident die Einigungsverhandlung zu publizieren.
29 SR 711.1