Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

E-Art. 47 - Vorladung der Nebenparteien

E-Art. 47 regelt wie bis anhin die Vorladung der Nebenparteien.

Abs. 1 sieht vor, dass die Nebenparteien durch persönliche Mitteilung einzuladen sind. Auf die Publikation der Einigungsverhandlung, damit auch alle Nebenparteien über die Eröffnung des Verfahrens vor der ESchK ins Bild gesetzt werden, wird neu verzichtet. Häufig sind die Nebenparteien (z.B. aus dem Grundbuch) bekannt oder können in Erfahrung gebracht werden. Nur wo dies nicht der Fall ist – z.B. bei Inhaberschuldbriefen, wenn der Gläubiger sich nicht ins Gläubigerregister hat eintragen lassen30– ist auch künftig zu publizieren.

Abs. 2 regelt, dass sowohl in der Einladung als auch in einer allfälligen Publikation die Nebenparteien darauf hinzuweisen sind, welche Folgen ihr Ausbleiben hat. Der Enteigner kann in diesem Fall eine auch für die Nebenparteien verbindliche Vereinbarung (amtliche Verständigung nach Art. 53 EntG) abschliessen. Zudem werden die Nebenparteien neu vom Präsidenten der ESchK nur noch einmal – zum Beginn des Einigungsverfahrens – von Amtes wegen zum Verfahren eingeladen. Nimmt eine Nebenpartei an der Einigungsverhandlung nicht teil, so darf der Präsident auf einen Verzicht an der Verfahrensteilnahme schliessen und muss sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten (inkl. Schätzungsverfahren) mehr einladen. Der nicht teilnehmenden Nebenpartei steht es aber frei, eine Teilnahme zu verlangen.

E-Art. 48 - Zweck der Verhandlung

Die Einigungsverhandlung vor der ESchK findet erst statt, wenn der Enteignungstitel rechtskräftig vorliegt. Dementsprechend ist in allen Verfahren vor der ESchK – und damit auch im Einigungsverfahren – nur noch die Entschädigung Streitgegenstand. Nebst der Art und Höhe der Entschädigung können auch noch andere, mit der Entschädigung zusammenhängende Fragen Thema sein, etwa Begehren um Ausdehnung (Art. 12 f. und Art. 64 Abs. 1 Bst. b EntG) oder Schadenersatzsprüche aus dem Enteignungsbann (Art. 44 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 Bst. f EntG).

E-Art. 50-52 - Aufgehoben

Das Einigungsverfahren vor der ESchK findet erst nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Enteignungstitels statt. Zu diesem Zeitpunkt sind keine Einsprachen und Begehren mehr hängig. Die Art. 50–52 EntG können aufgehoben werden.

30 Vgl. Art. 12 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1).