Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
E-Art. 53 und 54 - Amtliche und ausseramtliche Verständigung
Art. 53 und 54 EntG regeln den in der Praxis bedeutsamen Enteignungsvertrag, mit dem sich Enteigner und Enteignete über die Art und Höhe der Entschädigung und über die Modalitäten der Enteignung einigen können. Art. 53 EntG enthält Regelungen für die amtliche Verständigung und soll neu im Randtitel so benannt werden.
Inhaltlich soll an den beiden Artikeln, die sich in der Praxis bewährt haben, nichts geändert werden. Einzig die Wendung „ausserhalb des Einigungsverfahrens“ in Art. 54 Abs. 1 wird angepasst, da sie zu eng ist. Neu wird die ausseramtliche Verständigung als Einigung definiert, die ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande kommt. Wird eine Einigung innerhalb des Verfahrens vor der ESchK, etwa im Schätzungsverfahren oder bereits im Verfahren um vorzeitige Besitzeinweisung erzielt, findet Art. 53 EntG Anwendung.
E-Art. 54bis - Vorsorgliche Beweiserhebung
In der Praxis besteht immer wieder das Bedürfnis, vorsorglich Beweiserhebungen durchzuführen, wie beispielsweise den Zustand von Grundstücken und Gebäuden ausserhalb oder vorgängig zu einer vorzeitigen Besitzeinweisung beweismässig festzuhalten. Solche Begehren werden oft bereits im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens, also noch bevor die ESchK das Einigungs- und Schätzungsverfahren nach EntG förmlich eröffnet hat, gestellt. Gerade bei grösseren Werken kann es auch im Interesse des Enteigners sein, Beweissicherungsmassnahmen aus Synergiegründen für eine Vielzahl von Betroffenen gleichzeitig durchführen zu können (z.B. Rissprotokolle für ein ganzes Gebiet), auch wenn noch nicht bei allen das Einigungsverfahren oder das Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung läuft.
Die Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweiserhebung hat in der Vergangenheit oftmals zu Schwierigkeiten geführt. Strittig ist insbesondere, ob für die Anordnung die jeweilige Plangenehmigungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens31 oder die Schätzungskommission, welche schliesslich die Entschädigung festzulegen hat, zuständig sein soll. E-Art. 54bissoll die vorsorgliche Beweishebung, die bisher nur auf Verordnungsstufe geregelt war (vgl. Art. 49 VSchK32 und sinngemäss Art. 25 VSchK33), nun auf Gesetzesstufe regeln.
Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweiserhebung lassen die Zuständigkeit des Präsidenten der ESchK als sachgerecht erscheinen. Die Präsidenten der ESchK verfügen über die erforderliche Erfahrung und das nötige (Fach-)Wissen, um beurteilen zu können, welche Beweismassnahmen nötig bzw. sachgerecht sind und wie diese durchzuführen sind. Neu wird deshalb für alle Fälle der vorsorglichen Beweiserhebung der Präsident der ESchK zuständig sein, der die Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen kann, soweit er dies als erforderlich erachtet. Im Rah-
31 So das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-1251/2012 vom 15.1.2014, E. 39)
32 SR 711.1
33 SR 711.1