Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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rigkeit dieser Versicherten zur Vorsorgeeinrichtung entstanden ist. Vielmehr dürfte sie zumindest zum Teil auf Faktoren zurückzuführen sein, die ihren Ursprung bereits in der Zeit der obligatorischen Zugehörigkeit dieser Versicherten zur Vorsorgeeinrichtung entstanden sind.

Absatz 3

Finden Personen, die nach dem vollendeten 58. Altersjahr entlassen wurden, eine neue Stelle, bei der sie jedoch wesentlich schlechter versichert sind (z. B. wegen Teilzeitpensum oder sonst wesentlich tieferem Lohn), soll durch die Regelung in Artikel 47a Absatz 4 BVG sichergestellt sein, dass sie diese neue Stelle nicht etwa aufgrund der Vorsorgesituation ablehnen. Sie werden für den neuen Lohn bei der neuen Vorsorgeeinrichtung und nach deren Reglement versichert werden, während sie entsprechend der Austrittsleistung, die in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleibt, nach dem Reglement der bisherigen Einrichtung versichert bleiben. Wird für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung zum Beispiel nur die Hälfte der bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung vorhandene Austrittsleistung benötigt, wird bei der Weiterführung der Vorsorge in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung der versicherte Lohn ebenfalls um die Hälfte gekürzt. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden.

Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen für den Anspruch auf Weiterversicherung keine Mindesthöhe der bei ihnen verbleibenden Austrittsleistung vorsehen, die für die Versicherten ungünstiger wäre, als diejenige nach Artikel 47a Absatz 4 BVG (ein Drittel der bisherigen Austrittsleistung). Sie dürfen also zum Beispiel nicht verlangen, dass die verbleibende Austrittsleistung mindestens dem Betrag entspricht, den eine versicherte Person hätte, für die stets der Mindestbetrag nach Artikel 8 Absatz 2 versichert worden wäre.

Absatz 4

Die Lücke, die bei der Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung entstanden ist, darf nicht durch Wiedereinkäufe geschlossen werden. In diesem Umfang können sich die Versicherten nicht auf Artikel 79b Absatz 1 BVG stützen. Würde ein solcher Einkauf zugelassen, bestünde die Gefahr einer Doppelversicherung.

Artikel 32b (neu) Arbeitnehmende mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellun-

gen

(Art. 4 Abs. 3bisBVG)

Nach Artikel 4 Absatz 3bisBVG haben Arbeitnehmende mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen neu die Möglichkeit, sich mit Zustimmung des Arbeitgebers wie Selbständigerwerbende ausschliesslich in der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu versichern. Diese Bestimmung soll die Vorsorge der Arbeitnehmenden in häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnisses verbessern. Typische solche Verhältnisse finden sich bei Kulturschaffenden oder bei Aushilfslehrern. Für sie wird der Zugang zur freiwilligen Versicherung vereinfacht.

Artikel 32b präzisiert, welche Arbeitnehmenden von der neuen Möglichkeit sollen profitieren können: Es sind diejenigen, die nicht von der obligatorischen Versicherung erfasst sind. Arbeitnehmende, die in befristeten oder häufig wechselnden Arbeitsverhältnissen angestellt, aber nicht von der obligatorischen Versicherung erfasst sind, können sich neu mit Zustimmung des Arbeitgebers einer rein überobligatorischen beruflichen Vorsorge anschliessen. Diejenigen unter ihnen, welche die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung im Rahmen des BVG erfüllen (Verdienst von mindestens als 21‘150 Franken), haben - wie dies bisher bereits für die Selbständigen der Fall war - die Wahl, ob sie sich im Rahmen des BVG oder rein überobligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichern möchten. Die neue Möglichkeit verbessert somit insbesondere die Vorsorgesituation von jenen Arbeitnehmenden, die infolge von Befristung oder häufiger Wechsel nie einen Lohn über der Eintrittsschwelle 21'150 Franken von erzielen und deswegen die freiwillige Versicherung nach Artikel 46 BVG nicht abschliessen können.