Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Veränderung des Deckungsgrades grösser als drei Prozentpunkte ist, muss aber immer eine Teilliquidation durchgeführt werden. Bei der Unterdeckung dient die Grenze von drei Prozentpunkten dem Schutz der verbleibenden Versicherten.

Der Experte für berufliche Vorsorge muss die Veränderung des Deckungsgrades berechnen und dem zuständigen Organ entsprechend bestätigen. Es ist die Aufgabe des zuständigen obersten Organs, die Voraussetzungen für den Verzicht der Teilliquidation zu prüfen und darüber einen Beschluss zu fällen.

Wenn die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Durchführung der Teilliquidation erfüllt sind, muss die Vorsorgeeinrichtung nicht zwingend nach Artikel 53d Absatz 5 BVG die Versicherten informieren. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die betroffenen Versicherten eine Information verlangen. Der Entscheid über den Verzicht auf die Teilliquidation ist gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

Wenn auf die Durchführung der Teilliquidation verzichtet wird, erhalten die austretenden Versicherten lediglich die Freizügigkeitsleistung wie bei einem gewöhnlichen Austritt einzelner Versicherten.

In Absatz 5 wird ausdrücklich geregelt, dass auf die Durchführung der Teilliquidation verzichtet werden kann, wenn der Anteil des Fehlbetrags, der den austretenden Versicherten zuzurechnen ist, durch Dritte finanziert und ausgeglichen wird. Insbesondere wenn der Arbeitgeber die bestehende Unterdeckung ausfinanziert, kann in solchen Fällen ein unverhältnismässiger Aufwand vermieden werden (möglich wäre beispielsweise auch die Finanzierung durch einen Wohlfahrtsfonds oder durch den Käufer).

Artikel 32a (neu) Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres

(Art. 47a Abs. 8 BVG)

Gestützt auf Artikel 47a Absatz 8 hat der Bundesrat neu die Kompetenz zu regeln, welche Kosten Bestandteile der Verwaltungskosten sind, ob Sanierungsbeiträge erhoben werden, sowie die Einzelheiten der Weiterversicherung, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, aber dort weniger als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt.

Absatz 1

In dieser Bestimmung stellt man auf die Verwaltungskostenbeiträge ab, die in der konkreten Vorsorgeeinrichtung gemäss ihrem Reglement vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern erhoben werden. Kosten, die für die anderen Versicherten anders finanziert werden als durch Beiträge, sollen auch nicht von Versicherten nach Artikel 47a BVG verlangt werden können. Die Verordnungsbestimmung stellt auf die Situation in der konkreten Vorsorgeeinrichtung ab und berücksichtigt damit die speziellen Verhältnisse in den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen.

Absatz 2

Vorsorgeeinrichtungen können während einer Unterdeckung auch von diesen Versicherten Sanierungsbeiträge (Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung, vgl. Art. 65d Abs. 3 Bst. a BVG) erheben. Die Versicherten nach Artikel 47a BVG sollen unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang solche Beiträge bezahlen müssen, wie die übrigen Versicherten dieser Vorsorgeeinrichtung. Die Bestimmung klärt zudem, dass auch in Bezug zum Mindestbetrag der Arbeitgeberbeiträge diese Versicherten wie die anderen Versicherten zu behandeln sind. In Bezug auf die Sanierungsbeiträge ist es wichtig, dass diese Versicherten nicht den Arbeitgeberanteil übernehmen müssen, da die Höhe allfälliger zukünftiger Sanierungsbeiträge beim Entscheid über die Weiterführung der Versicherung nicht absehbar ist. Zudem ist es wenig wahrscheinlich, dass die Unterdeckung ausschliesslich nach der obligatorischen Zugehö-