Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 6 regelt die Führung der individuellen Alterskonten im Zusammenhang mit Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung und deren Rückzahlung gemäss Artikel 30d Absatz 6 BVG. Nach Absatz 2 von Artikel 11 muss die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten Ende Jahr grundsätzlich den Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres gutschreiben. Für Fälle, in denen im Lauf des Jahres obligatorische Guthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen werden, würde sich diese Bestimmung für die Vorsorgeeinrichtung nachteilig auswirken. Absatz 6 schränkt die Pflicht zur Verzinsung deswegen ein: Die Vorsorgeeinrichtung muss einen aus dem obligatorischen Teil des Altersguthabens vorbezogenen Betrag nur bis zu dessen Entnahme verzinsen. Bei der Rückzahlung eines Vorbezugs ist der obligatorische Teil des zurückbezahlten Betrages ab dem Datum der Rückzahlung zu verzinsen.

Absatz 7 regelt, wie das individuelle Alterskonto bei der Übertragung eines Teils der Austrittsleistung im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs zu führen ist: Bis zum Datum der Übertragung ist der Zins auf der übertragenen Austrittsleistung dem verpflichteten Gatten, nach diesem Zeitpunkt dem berechtigten Gatten gutzuschreiben.

Artikel 14 Absatz 1

(Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 18 FZG)

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.

Artikel 16a Absatz 1, letzter Satz

(Art. 53e Abs. 8 BVG)

Der letzte Satz des bisherigen Artikel 16a Absatz 1 wird aufgehoben. Dieser verwies auf Artikel 8 FZV, der seinerseits ebenfalls aufgehoben wird.

Artikel 17 Berechnung der maximal aufschiebbaren Altersleistung

(Art. 13c Abs. 2 BVG)

Nach Artikel 13c BVG ist es neu für alle Versicherten möglich, den Bezug der Altersleistung um maximal fünf Jahre aufzuschieben, sofern im entsprechenden Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Absatz 2 der Bestimmung überträgt es dem Bundesrat, die Berechnung der Altersleistung zu regeln, die höchstens aufgeschoben werden kann. Artikel 17 sieht folgendes vor:

Bei allen Versicherten, die das reglementarische Referenzalter erreichen und die Altersleistung oder einen Teil davon aufschieben wollen, ist auf diesen Zeitpunkt hin zu berechnen, ob und in welchem Umfang ein Aufschub zulässig ist. Aufgeschoben werden darf der Bezug desjenigen Teils der Altersleistung, der den vollen reglementarischen Leistungen auf dem weiterhin erzielten Lohn entspricht. Die Vorsorgeeinrichtungen können für Berechnung ihre Einkaufstabellen verwenden.

Folgendes Beispiel soll der Veranschaulichung dienen: Eine Versicherte erzielte vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters einen Jahreslohn von Fr. 120 000.-. Sie könnte nach den reglementarischen Bestimmungen ein Altersguthaben von maximal Fr. 670 000.- haben. Effektiv verfügt sie über ein Guthaben von Fr. 495 000.-. Sie möchte nach Erreichen des reglementarischen Referenzalters zu 40 Prozent weiterarbeiten, wird also noch einen Jahreslohn von Fr. 48 000.- erzielen. Auf Fr. 48 000.- dürfte sie nach dem Reglement im Berechnungszeitpunkt (Erreichen des reglementarischen Referenzalters) maximal über ein Altersguthaben von Fr. 265 000.- verfügen. Die Versicherte müsste somit bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters eine Altersleistung beziehen, die mindestens dem Guthaben von Fr. 230 000.- entspricht (Fr. 495 000.- - Fr. 265 000.-). Den Bezug der Leistung, die dem Guthaben von Fr. 265 000.- entspricht, darf sie aufschieben.