Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Nach Absatz 2 darf die Vorsorgeeinrichtung für die Berechnung der maximal aufschiebbaren Altersleistung alternativ auf den Beschäftigungsgrad abstellen. Dies erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen, die Regelungen beizubehalten, die sie zum Teil heute für die Teilpensionierung vorsehen: Die Einrichtungen stellen diesbezüglich nämlich teilweise auf den Beschäftigungsgrad ab. Die Regelung führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht bei jeder geringfügigen Lohnreduktion die aufschiebbare Leistung neu berechnen muss. Es ist jedoch zu beachten, dass höchstens der Betrag nach Absatz 1 aufgeschoben werden darf.
Artikel 17a (neu) Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen
(Art. 13a Abs. 2 und 13d BVG)
Die Bestimmungen zum flexiblem Rentenalter sowie zum Teilbezug der Altersleistung sollen auch in Fällen zur Anwendung gelangen, in denen ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossen hat, so dass der Arbeitnehmer für das bei dem Arbeitgeber erzielte Einkommen gleichzeitig bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Für solche Fälle sieht das Gesetz vor, dass der Bundesrat Regelungen zur Koordination erlässt.
Die Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen ist insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung auf drei Schritte beim Bezug der Altersleistung in Kapitalform problematisch. Es soll nicht möglich sein, die Beschränkung der Anzahl Kapitalbezüge durch die Versicherung des gleichen Lohnes bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen zu umgehen. Artikel 17a legt deshalb fest, dass für den Bezug der Altersleistung in Kapitalform eine konsolidierte Betrachtung vorzunehmen ist. Auch in diesem Fall dürfen nicht mehr als drei Bezüge in Kapitalform erfolgen.
Artikel 17b (neu) Mindestumwandlungssätze vor und nach Erreichen des 65. Altersjah-
res
(Art. 14 Abs. 2 BVG)
Ab dem 1. Januar 2022 gelten für Männer und Frauen zwischen 62 und 70 Jahren dieselben Mindestumwandlungssätze. Absatz 1 gibt die Sätze für vollendete Altersjahre an.
Absatz 2 präzisiert, dass der Umwandlungssatz bei unvollendeten Altersjahren auf den Monat genau, das heisst mittels linearer Interpolation berechnet wird. Will beispielsweise ein Mann oder eine Frau die Rente im Jahr 2022 auf ein Alter von 66 Jahren und 3 Monaten aufschieben, gilt ein Mindestumwandlungssatz von 6,1875 Prozent. Dieser Umwandlungssatz ergibt sich aus der linearen Interpolation des Satzes von 6,15 Prozent (Mindestumwandlungssatz ab 66 Jahren) und jenem von 6,3 Prozent (Mindestumwandlungssatz ab 67 Jahren) und basiert auf folgender Berechnung:
Abweichung zwischen den Jahressätzen: 6,30 % - 6,15 % = 0,15 %
Abweichender Satz pro Monat: 0,15 %: 12 = 0,0125 %
Hinzuaddieren des Satzes für 3 Monate: 0,0125 % x 3 = 0,0375 %
Umwandlungssatz bei 66 Jahren und 3 Monaten: 6,15 % + 0,0375 % = 6,1875 %
Vorsorgeeinrichtungen, die in Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 BVG ein reglementarisches Mindestrücktrittsalter unter 62 Jahren vorsehen, bestimmen die Umwandlungssätze für die Rücktrittsalter unter 62 Jahren.
Artikel 24 Sachüberschrift und Absatz 1, Einleitungssatz Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen
(Art. 34a BVG)
Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.