Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 24a Sachüberschrift, Absatz 1, 2 und 6 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen

(Art. 34a BVG)

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.

Artikel 26a Sachüberschrift und Absatz 1

Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglemen-

tarischen Referenzalter

(Art. 124 Abs. 3 ZGB, 34a BVG)

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.

Artikel 26b Sachüberschrift und Absatz 1

Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglemen-

tarischen Referenzalter

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 124c ZGB, 34a BVG)

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.

Artikel 27g Absatz 4 und 5

(Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. 18 Abs. 1 FZG)

Gestützt auf Artikel 53d Absatz 1, 3. Satz BVG hat der Bundesrat neu die Kompetenz zu regeln, in welchen Fällen ausnahmsweise keine Teilliquidation durchzuführen ist. Die Bestimmung soll verhindern, dass eine Teilliquidation auch durchgeführt werden muss, wenn eine solche einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Diese Änderung verhindert unverhältnismässige Kosten und schützt die Ansprüche der Versicherten. Bei einer Teilliquidation werden die freien Mittel ermittelt und je nachdem, ob solche ausgewiesen werden, besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1). Massegebend für den Ausweis der freien oder der fehlenden freien Mittel ist die Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER 26.

Neu kann eine Vorsorgeeinrichtung auf die Durchführung der Teilliquidation gestützt auf Absatz 4 verzichten, wenn sie einen Deckungsgrad von unter 108 Prozent ausweist, keine freien Mittel ausweist und sich ihr Deckungsgrad ohne Teilliquidation um höchstens drei Prozentpunkte verändern würde. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung berechnet sich nach der Formel im Anhang zu Artikel 44 Absatz 1 BVV 2. Mit der Vorgabe, dass sich ohne Teilliquidation der Deckungsgrad um höchstens drei Prozentpunkte verändern darf, soll im Einzelfall verhindert werden, dass die in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten übermässig profitieren, das wäre rechtsungleich (Art. Art. 53d Abs. 1 BVG). Der zurückbleibende Bestand soll nicht zu Lasten der Austretenden von finanziellen Vorteilen aus dem Liquidationsverzicht profitieren. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sie einen Deckungsgrad von 105 Prozent aufweist und sich durch den Abbau der Hälfte des Personals der Deckungsgrad auf 110 Prozent erhöhen würde.

Falls die Vorsorge bei verschiedenen Einrichtungen durchgeführt wird, sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Teilliquidation pro Einrichtung zu prüfen.

Bei einer Unterdeckung ist davon auszugehen, dass die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich immer eine Teilliquidation durchführen (Ausnahme siehe Absatz 5), ansonsten würde ihre Unterdeckung noch höher werden. Absatz 4 ist jedoch eine Kann-Bestimmung und das oberste Organ hat ein gewisses Ermessen. Es kann deshalb auf die Durchführung der Teilliquidation verzichtet, wenn die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Wenn die