Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Arbeitnehmenden in befristeten oder häufig wechselnden Anstellungen, die von der obligatorischen Versicherung erfasst sind, soll nach Artikel 32a die Möglichkeit der rein überobligatorischen Versicherung hingegen nicht zukommen, da deren berufliche Vorsorge gewährleistet ist. Es handelt sich dabei erstens um Arbeitnehmende in Arbeitsverhältnissen, die auf mehr als drei Monate befristet sind. Diese unterstehen nach Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe b nämlich ab Beginn des Arbeitsverhältnisses der obligatorischen Versicherung. Obligatorisch versichert sind zweitens Arbeitnehmende in einem ursprünglich auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis, das dann über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird (Art. 1k Bst. a). Drittens sind Personen, die mehrmals hintereinander für den gleichen Arbeitgeber in Arbeitsverhältnissen arbeiten, die jeweils auf weniger als drei Monate befristet sind, ab dem insgesamt vierten Arbeitsmonat obligatorisch zu versichern, wenn kein Unterbruch der Tätigkeit für diesen Arbeitgeber mehr als drei Monate dauert (Art. 1k Bst. b).

Hat ein Arbeitgeber seine Zustimmung zu der Vorsorge nach Artikel 4 Absatz 3bisBVG erteilt, muss er sich an der Zahlung der Beiträge beteiligen. Die Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt wurden. Dies ist nicht nur betreffend AHV-Beiträge nötig, sondern auch für die steuerliche Behandlung.

Artikel 60bbis (neu) Einkauf nach Bezug einer Altersleistung

(Art. 79b Abs. 2 Bst. b BVG)

Nach Artikel 79b Absatz 2 Buchstabe b BVG regelt der Bundesrat den Einkauf von Versicherten, die bereits eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehen. Nach dem neuen Artikel 60bbissoll sich bei Personen, die bereits eine Altersleistung von einer Vorsorgeeinrichtung beziehen oder bezogen haben, bei einem Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der maximal mögliche Einkaufsbetrag um den Betrag des Guthabens reduzieren, das der bereits bezogenen Altersleistung entspricht. Diese Regelung entspricht einer bereits geltenden Praxis (vgl. die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz 527). Sie verhindert, dass sich Personen, die bereits eine Altersleistung beziehen, durch Einkäufe noch einmal steuerbegünstigt eine zweite Vorsorge aufbauen können.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...

a. Mindestumwandlungssätze für Männer und Frauen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021

Die gestaffelte Anhebung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre erfolgt zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Januar 2021. Mit einer Verzögerung von einem Jahr, das heisst ab dem 1. Januar 2019, erfolgt die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6,0 Prozent. Die Männer müssen nur die Senkung des Mindestumwandlungssatzes hinnehmen, ihr Referenzalter wird nicht angepasst. Diese unterschiedliche Handhabung führt dazu, dass die Mindestumwandlungssätze für Männer und Frauen zwischen 62 und 70 Jahren in einer dreijährigen Übergangsphase, die vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 dauert, nicht die gleichen sein werden. Vor dem 1. Januar 2019 gilt für Frauen, die nach Vollenden des 64. Altersjahrs in Rente gehen, der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent.

Die Mindestumwandlungssätze für die Männer werden in Absatz 1 in einer Tabelle dargestellt, jene für Frauen in einer Tabelle unter Absatz 2. Der Mindestumwandlungssatz bei Bezug der Altersrente bei nicht vollendeten Altersjahren wird in jedem Fall auf den Monat genau, das heisst anhand einer linearen Interpolation berechnet.

Vorsorgeeinrichtungen, die in Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 BVG ein reglementarisches Mindestrücktrittsalter unter 62 Jahren vorsehen, bestimmen die Umwandlungssätze für die Rücktrittsalter unter 62 Jahren.