Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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b. Für die Versicherten der Übergangsgeneration wird ein zusätzliches individuelles Al-
terskonto geführt
Es werden langfristige Ausgleichsmassnahmen wie die Senkung des Koordinationsabzugs, die neue Staffelung der Altersgutschriften, ein Zuschlag auf die AHV-Einzelrenten sowie eine Erhöhung des Rentenplafonds für Ehepaare eingeführt, um die Folgen der Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen. Besonders wirksam sind diese langfristigen Ausgleichsmassnahmen für junge Versicherte, die noch eine lange Beitragsdauer vor sich haben. Für ältere Versicherte der Übergangsgeneration hingegen reichen die langfristigen Ausgleichsmassnahmen nicht aus. Deshalb sieht die Reform für die Versicherten der Übergangsgeneration besondere Massnahmen vor. Andernfalls bestünde bei diesen Versicherten die Gefahr von Leistungseinbussen.
Die Übergangsgeneration setzt sich aus den Personen zusammen, die am 1. Januar 2019 45 Jahre alt oder älter sind. In Bezug auf die Altersleistungen sieht die Übergangsmassnahme für das Altersguthaben der Versicherten der Übergangsgeneration Folgendes vor: Ihr Guthaben wird, sobald sie ihre Rente beziehen, allenfalls erhöht – und zwar um den Betrag, der es erlaubt, den Vergleichswert der früheren Rente zu erhalten.
Absatz 1 bezeichnet die Modalitäten zur Führung eines separaten Alterskontos zusätzlich zur Schattenrechnung «neues BVG» für die Versicherten der Übergangsgeneration. Nach dem 1. Januar 2019 gelten für die Führung dieses zusätzlichen Alterskontos dieselben Parameter wie vorher; dies in Bezug auf die Definition des koordinierten Lohns, auf die Altersgutschriftensätze und den Mindestumwandlungssatz.
Absatz 2 legt fest, dass der jährlich auf dem zusätzlichen Alterskonto gewährte Mindestzinssatz dem im vorangehenden Kalenderjahr berechneten Zinssatz entspricht. So hat der auf dem zusätzlichen Alterskonto gewährte Mindestzinssatz strikte dem auf der Schattenrechnung «neues BVG» gewährten Mindestzinssatz zu entsprechen. Auch die spezifischen Bestimmungen betreffend den Einkauf, den Bezug und die Rückzahlung von Mitteln für die Wohneigentumsförderung sowie die Teilung der Leistungen im Scheidungsfall werden sinngemäss angewendet. Die spezifischen Bestimmungen betreffend den Einkauf entfallen (Art. 11 Abs. 5 BVG), weil allfällige, nach Inkrafttreten der Reform getätigte Einkäufe nicht im zusätzlichen Alterskonto, sondern nur in der Schattenrechnung «neues BVG» auszuweisen sind.
Absatz 3
Die gesetzlichen Bestimmungen präzisieren nicht, ob die Leistungsgarantie, welche der Übergangsgeneration gewährt wird, nur beim Rentenalter 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen (ordentliches Rentenalter gemäss dem geltenden Recht) gilt oder auch beim Altersrücktritt vor diesem Alter. Abs. 2 Bst. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des BVG regelt diese Frage nicht eindeutig. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Weil das Gesetz mehrere Möglichkeiten offen lässt, schlägt der Bundesrat zwei Varianten für die Vernehmlassung vor:
- Variante 1 : keine Garantie bei Altersrücktritt vor 64/65 Jahren
- Variante 2 : Garantie bei Altersrücktritt vor 64/65 Jahren
Diese zwei Varianten finden sich in Abs. 3 Bst. b der Übergangsbestimmungen BVV 2 und Abs. 2 Bst. c der Übergangsbestimmungen BVV 2. Für die Versicherten ist der Unterschied zwischen den beiden Varianten von grosser Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Personen, die unfreiwillig vor dem gesetzlichen Rücktrittsalter aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Bezieht eine Person ihre Altersleistung nur einen Monat vor Vollendung des 64. bzw. 65 Altersjahres, so erhält sie nach Variante 1 keine Besitzstandseinlage mit Mitteln des Sicherheitsfonds. Sie kann die Senkung des Umwandlungssatzes ausschliesslich durch die Senkung des Koordinationsabzuges und die Erhöhung der Altersgutschriften mildern. Nach Variante 2, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz besser Rechnung trägt, erhält sie zusätzlich eine Besitzstandseinlage des Sicherheitsfonds die allerdings entsprechend dem vorzeitigen Rücktritt gekürzt wird.