Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Aufgrund der mit der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgesehenen Aufhebung des Rentnerfreibetrages entfällt die Sonderregelung für Selbstständigerwerbende im Rentenalter, wie sie heute in Absatz 2 von Artikel 21 AHVV vorgesehen ist. Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen (also auch eines Mindestbeitrages) für Personen ohne Erwerbstätigkeit entfällt wie bisher, wenn sie das Referenzalter erreicht haben (vgl. Art. 3 AHVG). Selbstständigerwerbende, die über das Referenzalter hinaus noch ein geringes Erwerbseinkommens erzielen, welches Beiträge unter dem Mindestbeitrag zur Folge hat, sollen weiterhin nur mit dem geringsten Satz der sinkenden Skala belastet werden.
Artikel 22 Zeitliche Bemessung der Beiträge in Beitragsjahren ohne Geschäftsab-
schluss
Bisher wurde die zeitliche Bemessung für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden vollumfänglich auf Verordnungsstufe geregelt, nämlich in Artikel 22 AHVV. Die Reform der Altersvorsorge 2020 nahm die inhaltlich unveränderten, wesentlichen Grundsätze direkt ins Gesetz auf (neuer Art. 9a AHVG). Im Gesetz aber nach wie vor nicht geregelt ist der Sonderfall, in welchem – trotz der in Artikel 41 Absatz 3 DBG verankerten Pflicht der Selbstständigerwerbenden zur Erstellung eines Geschäftsabschlusses für jede Steuerperiode (d.h. pro Kalenderjahr, vgl. Art. 40 Abs. 1 DBG) – gemäss Steuerpraxis ausnahmsweise kein Geschäftsabschluss vorliegt. Zur Verhinderung allfälliger Beitragslücken muss deshalb die Bestimmung des bisherigen Absatzes 4 von Artikel 22 AHVV als alleiniger Regelungsgehalt des neuen Artikels 22 AHVV aufrechterhalten werden.
Artikel 28 Absatz 1, 1bis, 1ter und 2
Die bisherigen Artikel 28 bis 30 AHVV regeln die Beiträge der Nichterwerbstätigen. Die Reform der Altersvorsorge 2020 bietet die Gelegenheit, insbesondere die Artikel 28 – 29terAHVV etwas besser zu strukturieren. Die Grundsätze finden sich nach wie vor in Artikel 28 AHVV. Artikel 29 AHVV regelt die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge, während Inhalt und Verbindlichkeit von Steuermeldungen in einem neuen Artikel 29a AHVV normiert werden. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert.
Neu geht bereits aus dem Gesetz hervor, dass unter dem Begriff der sozialen Verhältnisse Vermögen und Renteneinkommen gemeint sind (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Absatz 1 von Artikel 28 AHVV behält die Fälle vor, für welche der Mindestbeitrag gilt. Die beschlossene Beitragserhöhung um 0,3 Prozentpunkte führt überdies zu einer Anpassung des Mindestbeitrags, welche ebenfalls in Absatz 1 und 2 von Artikel 28 AHVV berücksichtigt werden muss und in Absatz 2 zusätzlich zur Anpassung der Berechnung des Nichterwerbstätigenbeitrags führt.
Die neuen Absätze 1bisund 1tervon Artikel 28 AHVV regeln Sonderfälle von Renteneinkommen, welche zu keinen materiellen Neuerungen führen:
in Absatz 1biswird ausdrücklich festgehalten, dass der nach Artikel 14 DBG geschätzte Auf-
wand der Aufwandbesteuerten zum Renteneinkommen gehört: Dies entspricht der bisher in Artikel 29 Absatz 5 AHVV enthaltenen Vorschrift;
in Absatz 1terwird die bisher im ersten Absatz enthaltene Sonderregel transferiert, wonach
die Renten nach den Artikeln 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)7 für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge nicht zu berücksichtigen sind.
Im Absatz 2 von Artikel 28 AHVV werden die Bemessungsregeln in den Grundzügen übernommen (bisher in Absatz 1 enthalten). Anpassungen ergeben sich aber aufgrund des in Artikel 10 AHVG auf 405 Franken erhöhten Mindestbeitrages und der sich daraus ergebenden Folgeänderungen zur Berechnung aller übrigen Nichterwerbstätigenbeiträge.