Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten

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ein Wasserzinsmaximum von 110 Fr./kWbr gelten. Diese Differenzierung würde bei der Erhebung des Wasserzinses zu zusätzlichen Vollzugs- und Abgrenzungsfragen führen. Dafür würden sich die Einbussen für die Gemeinwesen reduzieren und gleichwohl besonders bedürftige Kraftwerke entlastet werden. Die Vernehmlassung bietet den Interessierten Gelegenheit, sich zu dieser Variante zu äussern.

Im Zusammenhang mit der Wasserzinsregelung soll der letzte Satz von Artikel 49 Absatz 1 WRG ersatzlos gestrichen werden. Die Norm definierte bisher in unklarer Weise die innerschweizerische Zuständigkeit für die Abstimmung des Wasserzinses im internationalen Verhältnis, was in der Vergangenheit zu Diskussionen geführt hatte. Grund dafür ist, dass bislang nicht klar war, welche Wichtigkeit den internationalen Vereinbarungen im Bereich des Wasserrechts, seien es Vereinbarungen über die Wasserkraftnutzung oder die Abstimmung von Leistungen und Bedingungen, insbesondere die Wasserzinsen, zukommt. Damit konnte die richtige Hierarchiestufe zum Abschluss dieser Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die bestehende völkerrechtliche Verpflichtung, anderen Staaten keinen Schaden zuzufügen und sich bei der gemeinsamen Nutzung der Wasserkraft von Grenzgewässern ins Einvernehmen zu setzen, ist trotz der Streichung aber weiterhin zu berücksichtigen.

Neu soll eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden, die die Zuständigkeit zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich des Wasserrechts bestimmt. Damit entfallen die Interpretationsschwierigkeiten über die Wichtigkeit und den Stellenwert einer internationalen Vereinbarung. Verschiedene Gründe sprechen dafür, den Bundesrat im Bereich des Wasserrechts zu ermächtigen, selbständig völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen zu können. Es ist die Aufgabe des Bundesrates, die Schweiz nach aussen zu vertreten (Art. 184 Abs. 1 BV). Soweit er durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen (Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG14). In der Revision des WRG mit dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 per 1. Mai 199715 wurde die Zuständigkeit zur Verleihung von Nutzungsrechten vom Bundesrat an das UVEK hinunterdelegiert. Analog dazu liegt es nahe, die Abschlusskompetenz für internationale Vereinbarungen zur Grenzwasserkraft an den Bundesrat zu delegieren. Verglichen mit der Wichtigkeit der Geschäfte, die üblicherweise durch das Parlament zu genehmigen sind, ist die Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern von untergeordneter Bedeutung, ohne dass man behaupten könnte, es handle sich à priori um Verträge von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 48a RVOG (vgl. dazu Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet16; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson17). Das Parlament kann mit der Ermächtigung des Bundesrates von kleinen, eher selten vorkommenden, weitgehend technischen Geschäften entlastet werden. Die Zuständigkeit des Bundesrats erscheint stufengerecht.

Das UVEK ist seit der Revision des WRG im Jahr 1996 dafür zuständig, anstelle des zuvor zuständigen Bundesrates die Nutzungsrechte an Gewässerstrecken, welche die Landesgrenzen berühren, zu begründen. Seither ist es auch dafür zuständig, die Nutzbarmachung der Wasserkräfte durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen. Artikel 62 sieht vor, dass das UVEK gleichzeitig mit der Erteilung der Konzession auch über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne entscheidet und sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt, sodass keine kantonalen Bewilligungen und Pläne mehr erforderlich sind. Diese Zuständigkeit verändert sich auch während der Konzessionsdauer nicht. Der Kohärenz halber wird in Artikel 7 Absatz 1 WRG dieser Aspekt neu abgebildet. Mit der Erteilung oder Erneuerung einer Konzession müssen immer auch die Leistungen und Bedingungen festgelegt werden, die im Gegenzug zur Einräumung des Nutzungsrechts durch den Konzessionär geschuldet sind. Hierunter fällt insbesondere auch der Wasserzins. Das UVEK ist hierfür, nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf deren Gesetzgebung, zuständig, was aus Artikel 7 ersichtlich sein soll. Der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern wohnt der internationale Kontext inne. Er erfordert die Herbeiführung einer Abstimmung zwischen den konzedierenden Gemeinwesen, mithin den schweizerischen und ausländischen Behörden. Es entspricht der gelebten Praxis, dass das UVEK bei Grenzwasserkraftwerken daher nicht nur für die Verleihung der Nutzungsrechte, sondern auch für die Anordnung von Sanierungsmassnahmen und Massnahmen zuständig ist, die den Betrieb betreffen. Das UVEK verfügt Sanierungsmassnahmen, die gestützt auf das Gewässerschutzgesetz und das Fischereigesetz nicht nur innerschweizerisch, sondern auch an Grenzgewässern notwendig sind. Da das UVEK die zuständige Behörde für die Grenzwasserkraftwerke ist, hat es auch für andere, den Betrieb betreffende Massnahmen anzuordnen. Wo es die Umstände nahelegen, insbesondere dort, wo die örtliche Nähe oder die fachliche Kompetenz der Kantone zentrale Beurteilungselemente sind, soll es dem UVEK allerdings ermöglicht werden, im Einzelfall den Kanton zur Anordnung der notwendigen Massnahmen zu ermächtigen.

1.4 Flexibilisierung des Wasserzinses

Mittelfristig, im Anschluss an die Übergangsregelung, soll das Wasserzinsmaximum flexibilisiert werden. Damit soll eine langfristig funktionierende, für alle Beteiligten möglichst faire Wasserzinsregelung geschaffen werden. Die Flexibilisierung ist nicht Teil der Vorlage. Der Bundesrat stellt dennoch die Eckwerte eines flexiblen Wasserzinsmodells bereits im Rahmen der Vernehmlassung zur Übergangsregelung zur Diskussion und gibt so den Interessierten Gelegenheit, sich zu den Grundzügen zu äussern. Damit können Erkenntnisse zur Akzeptanz eines solchen flexiblen Wasserzinssystems gewonnen und zukünftige Gesetzgebungsarbeiten rechtzeitig und auf dieser Basis in Angriff genommen werden.

Eine Flexibilisierung bedeutet eine Variabilität des Wasserzinses in Abhängigkeit von einer oder mehreren Referenzgrössen. Es erscheint hier zweckmässig, wenn sich das Wasserzinsmaximum an einem Referenzmarktpreis orientiert, welcher einen repräsentativen Wert für Strom aus Schweizer Wasserkraft wiederspiegelt. Damit würde das Wasserzinsmaximum in Abhängigkeit vom Referenzmarktpreis schwanken.

Angesichts der unterschiedlichen Rollen von Betreibern als risikotragenden Unternehmen und dem Gemeinwesen als für die Ressource entschädigter Eigentümer erscheint eine volle Flexibilisierung nicht angemessen. Die Berücksichtigung einer gewissen Budgetsicherheit für das Gemeinwesen könnte durch einen Sockelbetrag, welcher unabhängig vom jeweiligen Referenzmarktpreis gilt, sichergestellt werden. Das Grundmodell der Wasserzinsregelung mit einem Höchstsatz müsste dabei nicht geändert werden. Die Bruttoleistung könnte weiterhin die Bemessungsgrundlage für den Wasserzins bilden. Das flexibilisierte Wasserzinsmaximum würde aus einem Sockelbetrag und einem variablen Teil bestehen. In diesem System müssten zur Berechnung des Wasserzinsmaximums

14 SR 172.010

15 BBl 1995 IV 991

16 SR 0.721.809.163.1

17 SR 0.721.809.349.1