Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten

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bezieht sich auf die Ausgabenstruktur der Kantone. Einnahmekategorien wie beispielsweise die Wasserzinsen sind nicht Gegenstand des Lastenausgleichs.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Es sind keine personelle Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

3.1.3 Andere Auswirkungen

Es sind keine anderen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Nach aktuell geltendem Regime darf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen gemäss Artikel 49 Absätze 1 und 4 WRG bei Wasserkraftwerken mit einer 2000 kW übersteigenden Bruttoleistung einen Wasserzins in der Höhe maximal 110 Franken pro kW Bruttoleistung erheben. Für Bruttoleistungen zwischen 1000 und 2000 kW ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum jeweiligen Maximum zulässig. Wasserkraftwerke mit einer Bruttoleistung kleiner als 1000 kW bezahlen keinen Wasserzins.

Das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum von 110 Franken pro kW Bruttoleistung wird von den meisten Kantonen ausgeschöpft. Einzig die Kantone Bern, Jura, Zug und Waadt erheben gegenwärtig einen niedrigeren Satz. Die Summe der jährlich erhobenen Wasserzinsen beträgt zurzeit rund 550 Millionen Franken. Ein Grossteil davon entfällt auf die Bergkantone Wallis, Graubünden, Tessin und Uri sowie auf die Kantone Bern und Aargau (vgl. Tabelle 1).

Kanton Wasserzinseinnahmen

(in tausend CHF)

Aargau 49 600

Appenzell A.Rh.500

Appenzell I.Rh. -

Basel-Landschaft 3 600

Basel-Stadt 3 400

Bern 45 500

Freiburg 8 000

Genf 9 700 Glarus 12 400 Graubünden 124 400 Jura200

Luzern700

Neuenburg 2 700 Nidwalden2400

Obwalden 4 200

Schaffhausen 4 100

Schwyz 5 600

Solothurn 8 200

St. Gallen 8 000

Tessin 55 100

Thurgau200

Uri 26 400 Waadt 9 100 Wallis 164 000 Zug400

Zürich 8 300

Schweiz 556 600

Tabelle 1: Approximierte Wasserzinseinnahmen pro Kanton (inkl. deren Gemeinden) im Jahr 2015

Den Einnahmen aus der Wasserkraftnutzung kommt insbesondere in den Kantonen Graubünden, Uri und Wallis eine wesentliche Bedeutung zu. Der Anteil der Wasserzinseinnahmen an den Fiskaleinnahmen inklusive Einnahmen aus Regalien und Konzessionen beträgt in diesen Kantonen zwischen 13 und 23 Prozent. Bezogen auf die gesamten finanzierungswirksamen Einnahmen beträgt der Anteil des Wasserzinses noch 5 bis 7 Prozent. In einzelnen Gemeinden in Graubünden und im Wallis liegt der Anteil der Wasserzinseinnahmen an den finanzierungswirksamen Einnahmen aber weitaus höher.

In den meisten Kantonen gehen die Wasserzinsen vollumfänglich an die Kantone. Der Kanton Graubünden teilt die Wasserzinseinnahmen (Wasserzins und Wasserwerksteuer) hälftig mit den Gemeinden. Im Kanton Wallis vereinnahmt der Kanton alle Wasserzinsen aus der Rhone. Die Wasserzinseinnahmen aus den Seitengewässern fliessen zu 40 Prozent an die wasserzinsberechtigten Ge-