Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten

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drei Parameter festgelegt werden, deren Werte im Folgenden illustrativ zu verstehen sind. Diese Parameter sind die Höhe des fixen Teils, die Höhe des Referenzmarktpreises, ab der der variable Teil einsetzt, und die Steigung des variablen Teils. Die Werte dieser Parameter wären gegenseitig voneinander abhängig. Je tiefer der fixe Teil im Vergleich zum heutigen Maximum festgelegt würde, desto grösser wäre das Risiko für die wasserzinsberechtigten Gemeinwesen, Mindereinnahmen hinnehmen zu müssen, da der variable Teil des Wasserzinses von der Höhe des Referenzmarktpreises abhängt. Im Gegenzug könnten die wasserzinsberechtigten Gemeinwesen von einer guten Marktentwicklung und höheren Strompreisen profitieren. Bei äusserst tiefen Strommarktpreisen kann ein Grossteil der Wasserkraftwerke ihre Gestehungskosten nicht decken. Je höher die Wasserzinsen sind, desto höher sind die Gestehungskosten. Die wirtschaftliche Lage der Kraftwerkbetreiber wird dadurch prekärer. Aus Sicht der Betreiber sollte der fixe Wasserzinsteil daher möglichst tief angesetzt werden. Dem gegenüber ist das wasserzinsberechtigte Gemeinwesen abhängig von den Wasserzinseinnahmen, weshalb diese nicht zu stark reduziert werden dürfen. Es bedarf eines Kompromisses zwischen diesen gegensätzlichen Interessen, in welchem auch die Steigung des variablen Teils berücksichtigt werden muss. In einer vollen Flexibilisierung ohne Sockel wäre die Steigung des variablen Teiles steiler zu wählen, als wenn der Sockel relativ hoch gewählt würde. In einem linearen Modell drückt die Steigung aus, wieviel von jedem zusätzlich eingenommenen Franken an das Gemeinwesen geht. So würden beispielsweise bei einer Steigung von 2 Fr./ kWbr pro 1 Fr./MWh Preisanstieg ungefähr 30 Prozent der zusätzlichen Einnahmen an das Gemeinwesen abgeführt, was einer massgeblichen Beteiligung des Gemeinwesens an den Gewinnen entsprechen würde. Entsprechend tiefer müsste der Sockelbetrag liegen. In Verbindung mit der genannten Steigung wäre beispielsweise ein Sockel von 50 Fr./kWbr denkbar. Das entspräche einer Reduktion von 54 Prozent gegenüber dem Wasserzinsmaximum für die Periode von 2015 bis 2019. Verglichen mit dem mittleren Wasserzinsmaximum für den Zeitraum vom Beginn der politischen Beratung zur letzten Revision des WRG im Jahr 2008 bis zu den letzten verfügbaren Daten von 2015 betrüge der fixe Teil so beispielsweise rund die Hälfte. Die Wasserkraft würde bei niedrigen Referenzmarktpreisen signifikant entlastet, indem im Schnitt statt 1.55 Rp./kWh nur noch 0.7 Rp./kWh als Wasserzinsen geschuldet wären.

Das Einsetzen des variablen Teils ab einem bestimmten Referenzmarktpreis ist ein weiterer wichtiger Parameter. Grundsätzlich könnte der variable Teil beispielsweise bereits bei einem Preis von 0 Fr./MWh einsetzen. Das Einsetzen des variablen Teils könnte aber auch an den mittleren für den Betrieb von Wasserkraftwerken in der Schweiz notwendigen Kosten festgemacht werden. Auf der Grundlage der Gestehungskostenstudie des Centre for Energy Policy and Economics der ETH Zürich kann dieser Wert aktuell bei ca. 45 Fr./MWh abgeschätzt werden. Zu den notwendigen Kosten würden neben den Betriebskosten auch die Fremdkapitalkosten, die Abschreibungen, die Energie- und Netznutzungskosten sowie der fixe Teil des Wasserzinses zählen. Der variable Teil des Wasserzinses würde somit umso früher einsetzen, je tiefer der Sockel ist. Anders als beim häufiger verwendeten Gestehungskostenbegriff würden Gewinne auf Eigenkapital und die entsprechenden Gewinnsteuern nicht zu den notwendigen Kosten zählen. Ein Gewinn würde erwirtschaftet, sobald die notwendigen Kosten gedeckt sind. Von diesem Gewinn würde der variable Teil des Wasserzinses abgeschöpft. Mit den konkreten Kosten und Referenzmarktpreisen ist vorliegend immer ein repräsentativer Wert für ein mittleres Schweizer Wasserkraftwerk gemeint. Mit anderen Worten, das Modell soll durch diese Werte generell für alle Wasserkraftwerke gelten, unabhängig von ihren effektiven Gestehungskosten und Absatzmöglichkeiten im Einzelfall. Eine Einzelfallbetrachtung wäre nicht vollzugstauglich und würde auch falsche Anreize auf der Kostenseite setzen, da dann das Interesse besteht, die Gestehungskosten möglichst hoch auszuweisen.

Beispielhaft könnte ein mögliches flexibles Modell mit den beschriebenen Abschätzungen für die Parameter wie in Abbildung 1 dargestellt aussehen: Die Höhe des fixen Teils des Wasserzinsmaximums betrüge 50 Fr./kWbr. Der variable Teil würde einsetzen, wenn der Referenzmarktpreis 45 Fr./MWh betragen würde und sich ab dieser Schwelle in Abhängigkeit des Referenzmarktpreises erhöhen. Der variable Teil entspräche pro Kilowatt Bruttoleistung dem Geldbetrag, um den der Referenzmarktpreis für Strom aus Schweizer Wasserkraft über 45 Franken pro Megawattstunde liegt, multipliziert mit 2. Er würde mit anderen Worten linear mit 2 Fr./kWbr pro 1 Fr./MWh Preisanstieg zunehmen. Das neue System würde keine absolute Deckelung des Wasserzinsmaximums vorsehen, da entsprechend dem Anstieg der Referenzmarktpreise der Wert der Wasserkraft steigt. In der beschriebenen Ausgestaltung würde das aktuelle Wasserzinsmaximum von 110 Fr./kWbr bei einem Referenzmarktpreis von 74 Fr./MWh erreicht werden.

Angesichts der noch anstehenden Diskussionen um ein neues Marktdesign, wird das flexible Modell mit indikativen Parametern zusammen mit der Übergangsregelung zur Diskussion gestellt. Die genaue Ausgestaltung wird erst im Zusammenhang mit der Festlegung eines marktnahen Modells/Marktdesigns möglich sein, für welches der Bundesrat bis im 2019 der Bundesversammlung einen Erlassentwurf vorlegen wird. Es kann damit gerechnet werden, dass bis im Jahr 2022 über dieses Modell entschieden werden kann und damit auch ein neues Wasserzinsmodell für die Zeit nach 2022 festgelegt wird. Es ist zu erwarten, dass für das neue Wasserzinsmodell Ausführungsbestimmungen und die Klärung technischer Detailfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Referenzmarktpreis, an den Bundesrat delegiert werden, damit den Marktentwicklungen Rechnung getragen werden kann.

Abbildung 1: Skizze flexibles Modell Wasserzinsregelung