Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten
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Artikel 49 Marginalie: 2. Gebühren und Wasserzinse, a. Im Allgemeinen
Absatz 1: Mit der Übergangsregelung wird das Wasserzinsmaximum für die Zeit bis Ende 2022 auf 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung reduziert. Innerhalb der bundesrechtlichen Schranken können die Kantone eigene Regelungen zum Wasserzins schaffen, insbesondere ein tieferes Maximum vorsehen. Nach wie vor behält die Verordnung vom 12. Februar 191818 über die Berechnung des Wasserzinses ihre Gültigkeit.
Die Regelung, die den Bund ermächtigt, vom Wasserzins einen Betrag zu erheben, damit er die in Artikel 22 Absätze 3–5 vorgesehenen Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden zur Abgeltung erheblicher Einbussen bei der Wasserkraftnutzung finanzieren kann, bleibt unangetastet. Es erfolgt eine ausschliesslich sprachliche Präzisierung, indem der Begriff Sicherstellung durch den zutreffenderen Terminus Finanzierung ersetzt wird. Mit dem Wort Finanzierung wird im Gesetz zutreffender abgebildet, dass der Bund bei den Kantonen, die den Wasserzins einnehmen, von eben diesem Wasserzins einen Anteil einfordern kann, um diesen in Form von Ausgleichsbeiträgen wieder an die Kantone und Gemeinden auszurichten.
Die Pflicht des Bundes, im internationalen Verhältnis bei jeder Änderung des Wasserzinsmaximums für die notwendige Abstimmung zu sorgen, wird ersatzlos gestrichen. Dies hat zur Folge, dass der Bund nicht mehr bei jeder Veränderung des Wasserzinsmaximums zwingend mit den zuständigen Behörden aller Nachbarstaaten in Kontakt treten und die Anpassung von bilateralen Regelungen vereinbaren muss. Die durch das Völkergewohnheitsrecht vorgeschriebene Pflicht zur internationalen Abstimmung wird jedoch selbstverständlich weiterhin berücksichtigt.
Absatz 1bis: Die bisherige Bestimmung verpflichtet den Bundesrat, rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Zeit nach dem Auslaufen der befristeten Regelung Ende 2019 vorzulegen. Mit der vorgeschlagenen Übergangsregelung wird der Auftrag erfüllt. Absatz 1bis kann aufgehoben werden. Ein neuer Auftrag ist nicht nötig. Das Parlament wird auch ohne konkreten Auftrag dafür sorgen, dass rechtzeitig eine Anschlussregelung für die Zeit nach 2022 geschaffen werden wird.
Absatz 2: Die französische Version der Bestimmung verwendete bisher die Formulierung «usine». Sprachlich korrekter ist der Begriff «aménagement hydro-électrique», der bisher schon in Absatz 4 verwendet wurde. Darunter ist die gesamte Anlage und nicht nur eine Zentrale zu verstehen. Darum erfolgt im Rahmen der vorliegenden Revision eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeit innerhalb von Artikel 49.
Artikel 50a Marginalie: bbis. Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen
Absatz 1 Buchstabe a: Wird dem Konzessionär eines Wasserkraftwerks für den Neubau ein Investitionsbeitrag nach Artikel 26 EnG gewährt, so dürfen die Kantone während der für diesen Neubau bewilligten Frist keine Wasserzinsen und auch keine besonderen kantonalen Steuern im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 erheben. Die Frist läuft, sofern die Konzession nichts anderes vorsieht, ab Rechtskraft der Baubewilligung oder der Plangenehmigung und endet nach Ablauf der in der Bewilligung vorgesehenen Frist. Die Kantone haben diese Bestimmung von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Um den Betriebsbeginn eines mit Investitionsbeiträgen unterstützten neu gebauten Wasserkraftwerks zusätzlich zu entlasten, sind die Kantone verpflichtet, dieses Wasserkraftwerk während 10 Jahren nach dessen Inbetriebnahme auf der gesamten Bruttoleistung von Wasserzinsen zu befreien. In dieser Zeit dürfen auch keine besonderen kantonalen Steuern im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 erhoben werden. Die Kantone haben diese Bestimmung von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Absatz 1a: Konzessionäre von bestehenden Wasserkraftwerken, die für die Realisierung von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen der Anlage mit Investitionsbeiträgen unterstützt werden, haben Anspruch darauf, dass während 10 Jahren nach Inbetriebnahme im Umfang der zusätzlichen mittleren mechanischen Bruttoleitung (Art. 51 Abs. 1) kein Wasserzins erhoben wird. Auf der in der Konzession umschriebenen bisherigen Nutzwassermenge ist der Wasserzins weiterhin geschuldet, und zwar auch während der Bauphase. Die Kantone haben diese Bestimmung von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Absatz 2: Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach Artikel 49 Absatz 2. Die Kantone dürfen somit nicht kantonale Steuern anstelle der ausfallenden Wasserzinsen vorsehen.
Artikel 51 Marginalie c. Berechnung der Bruttoleistung
Im Zuge der Erneuerung des Wasserzinssystems erfolgt die Anpassung des Randtitels. Berechnet wird nicht der Wasserzins, sondern die für dessen Berechnung massgebende Bruttoleistung.
Absatz 1: Das Wort Bruttokraft wird im WRG bisher einzig in Artikel 51 Absatz 1 verwendet. Die Basis für die Festlegung des Wasserzinses ist aber die Bruttoleistung. Sie wird aus dem nutzbaren Gefälle und der Nutzwassermenge berechnet. Zur Vereinheitlichung wird der Begriff Bruttokraft durch Bruttoleistung ersetzt.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Herabsetzung des Wasserzinsmaximums hat keine direkten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Sie wird sich finanziell hingegen auf die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) auswirken, die eigene Wasserkraftwerke betreiben und daher wasserzinspflichtig sind. Mit der Übergangsregelung werden somit auch die SBB entlastet. Bei den betroffenen Kantonen wird die Herabsetzung des Wasserzinsmaximums Mindereinnahmen zur Folge haben, was namentlich die stark vom Wasserzins abhängigen Bergkantone und Berggemeinden vor Herausforderungen stellen wird. Eine Kompensation der drohenden Einnahmeausfälle im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs wird dabei nicht möglich sein. Bei den Einnahmen aus Wasserzinsen handelt es sich um nichtfiskalische Abgaben, die im Ressourcenpotential des Finanzausgleichs nicht berücksichtigt werden. Der Lastenausgleich wiederum