Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten
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4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.2.1 Verhältnis zur Energiestrategie 2050
Der Bundesrat will mit der Energiestrategie 2050 unter anderem den Energie- und den Stromverbrauch pro Person reduzieren, den Anteil der erneuerbaren Energien erhöhen und die energiebedingten CO2-Emissionen senken. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 EnG wird ein Ausbau der einheimischen Wasserkraft auf mindestens 37.4 TWh bis 2035 angestrebt. Die Herabsetzung des Wasserzinsmaximums verbessert die wirtschaftliche Situation der bestehenden Kraftwerke. Mit der zehnjährigen Befreiung von Wasserzinsen für mit Investitionsbeitrag gebaute Kraftwerke oder deren Erweiterungen und Erneuerungen werden Projekte ermöglicht, die aktuell unrentabel sind und nicht umgesetzt würden.
4.2.2 Verhältnis zur 2. Etappe Strommarktöffnung
Das StromVG sieht die Öffnung des Strommarktes vor. Der erste Teil ist bereits umgesetzt, indem Grossverbraucher ihren Anbieter frei wählen können. Der zweite Teil der Marktöffnung (volle Marktöffnung), die auch den übrigen Endverbrauchern in der Schweiz die Wahl ihres Stromlieferanten einräumen will, ist ausstehend.
Produzenten von Strom aus Wasserkraft, die heute Endkunden in der Grundversorgung beliefern, können ihren Strom nach dem Inkrafttreten der vollen Marktöffnung nicht mehr im gleichen Umfang zu Gestehungskosten absetzen. Dies kann Betreiber von Wasserkraftanlagen zusätzlich unter Druck setzen. Das reduzierte Wasserzinsmaximum vermindert die Lücke zwischen Marktpreisen und Gestehungskosten und führt die Wasserkraftwerke näher an eine Wettbewerbsfähigkeit heran.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das WRG findet seine primäre verfassungsmässige Grundlage in Artikel 76 Absatz 2 der Bundesverfassung. Der Bund hat im Bereich der Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Er ist zuständig für den Erlass von Bestimmungen mit hohem Abstrahierungsgrad und nur ausnahmsweise von konkreten, auf den Einzelfall anwendbaren Bestimmungen, wenn dies für die Verwirklichung zentraler Anliegen notwendig ist20. Der Bund kann insbesondere Schranken setzen, in deren Rahmen die Kantone für die Wassernutzung Abgaben erheben können (Art. 76 Abs. 4 BV). Daraus ergibt sich das Recht des Bundes zu definieren, welche finanzielle Belastung die Kantone den Kraftwerksbetreibern für die Wassernutzung in Form von Abgaben maximal auferlegen dürfen. Mit einer solchen Regelung kann verhindert werden, dass die Kantone die Wasserkraftwerke übermässig belasten, die rationelle Ausnützung der Wasserkraft behindern und die Wasserkraftnutzung damit unattraktiv machen. Es soll mit anderen Worten kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Abgabe und dem objektiven Wert der Wasserkraft entstehen.
Der Wasserzins ist eine kantonale Abgabe und steht ausschliesslich den im kantonalen Recht definierten Gemeinwesen zu. Innerhalb der bundesrechtlichen Schranken sind die Kantone frei, im kantonalen Recht detailliertere Bestimmungen zur Belastung der Kraftwerke mit Wasserzins zu schaffen. Sie dürfen aber wie bis anhin keine zusätzlichen kantonalen Steuern einführen, die – zum Wasserzins addiert – das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum übersteigen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Wasserzins kann bei Grenzwasserkraftwerken nicht unilateral durchgesetzt werden. Es bedarf hierüber vielmehr eine internationale Abstimmung. Für die durch das UVEK konzessionierten Grenzwasserkraftwerke gelten diesbezüglich die staatsvertraglichen Abmachungen. Im Übrigen kann auf die Ziffern 2 und 3.6 verwiesen werden.
5.3 Erlassform
Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes (Art. 22 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200221). Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Neuregelung des Wasserzinssystems sind keine neuen Ausgaben verbunden. Eine Unterstellung unter die Ausgabenbremse steht somit nicht zur Diskussion.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung oder Aufgabenerfüllung durch Bund oder Kantone.
20 Riccardo Jagmetti (2005), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Energierecht, Helbing & Lichtenhahn, RZ 1321–1322
21 SR 171.10