Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten
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meinwesen. Im Kanton Uri erhalten die Korporationen Uri und Ursern 10 Prozent der Wasserzinsen. Im Schnitt gehen über 70 Prozent der Wasserzinseinnahmen an die Kantone, der Rest der Einnahmen fliesst den Gemeinden zu.
Der Vorschlag des Bundesrats, für eine Übergangszeit das Wasserzinsmaximum auf 80 Fr./kWbr zu reduzieren, hat Einfluss auf die Wasserzinseinnahmen in den betroffenen Kantonen und Gemeinden. Mit einem Satz von 80 Franken pro kW Bruttoleistung betragen die jährlichen Einnahmen aus Wasserzinsen rund 400 Millionen Franken und reduzieren sich damit um rund 150 Millionen Franken. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die wasserzinsberechtigten Gemeinden nicht in jedem Fall die volle Variation spüren werden. So integrieren beispielsweise die Kantone Graubünden und Wallis den Wasserzins in den innerkantonalen Finanzausgleich. Das bedeutet, dass sich die zurückgehenden Wasserzinserträge auf alle Gemeindebudgets auswirken werden.
Langfristig, mit der noch zur Diskussion stehenden Einführung eines flexiblen Wasserzinssystems, ist zu erwarten, dass die Wasserzinserträge der Gemeinwesen stärker schwanken werden. Das müsste in der Budgetplanung berücksichtigt werden und in Jahren mit höheren Referenzmarktpreisen und damit Wasserzinserlösen eine Reserve gebildet werden für Jahre, in denen die Wasserzinserlöse niedriger ausfallen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Nutzung der Wasserkraft ist vor allem in den Bergregionen direkt und indirekt mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen verbunden. Neben dem Betrieb der Wasserkraftwerke schaffen jährliche Unterhaltsaufwendungen sowie Erneuerungs- und Neubauinvestitionen erhebliche Auftragsvolumen für regionale und gesamtschweizerisch tätige Unternehmen. Die Wasserkraft ist damit vor allem in den Bergregionen eine wichtige volkswirtschaftliche Stütze.
Die Wasserkraft leidet unter den tiefen Grosshandelspreisen auf den europäischen Strommärkten. Es ist momentan eher nicht damit zu rechnen, dass sich die schwierige Situation mittelfristig ändern wird. Dieses schwierige Marktumfeld drückt auf die Ertragskraft der Wasserkraftwerke bzw. der Energieversorgungsunternehmen mit Grosswasserkraftportfolio. Hinzu kommt, dass mit dem Inkrafttreten der geplanten vollständigen Marktöffnung dereinst gegebenfalls sämtlicher Strom aus Schweizer Wasserkraft auf dem freien Markt veräussert werden muss.
Die Wasserzinsbefreiung für Kraftwerksneubauten und die Wasserzinsreduktion für Kraftwerke, die erheblich erweitert oder erneuert und je mit Investitionsbeiträgen unterstützt werden, hat einerseits eine Reduktion der Wasserzinseinnahmen für die wasserzinsberechtigten Gemeinwesen zur Folge. Andererseits profitieren sie kurzfristig vom Umstand, dass durch die Investitionen Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden können. Langfristig können mehr Wasserzinseinnahmen erwartet werden.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Das reduzierte Wasserzinsmaximum hat über die finanziellen Auswirkungen indirekt einen Einfluss auf die Gesellschaft. Die Wasserzinseinnahmen führen in den Berggemeinden zu substanziellen Einnahmen, die benötigt werden, um attraktiven, steuergünstigen Wohnraum zu bieten und eine Abwanderung aus der Region zu verhindern.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
In einigen Kantonen, unter anderem in den Kantonen Bern und Wallis, wird ein Teil der Einnahmen aus dem Wasserzins für Umweltmassnahmen, beispielsweise im Rahmen der Revitalisierung der Gewässer, verwendet. Dieser Mittelumfang reduziert sich aufgrund der Herabsetzung des Wasserzinsmaximums.
3.6 Andere Auswirkungen
Gemäss Artikel 76 Absatz 5 BV entscheidet der Bund über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben unter Beizug der betroffenen Kantone. Der Bund kann im Einzelfall entscheiden, wie beim jeweiligen Grenzwasserkraftwerk vorzugehen ist. Es wird zu prüfen sein, ob und wie infolge der Streichung des letzten Satzes von Artikel 49 Absatz 1 WRG im internationalen Verhältnis eine Abstimmung vorgenommen werden muss und soll.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015-201919 angekündigt. Die Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015-2019 definiert als Ziel 7, dass die Schweiz unter anderem eine nachhaltige Energieversorgung sichert. Die Anpassung des Wasserzinses für die Zeit ab dem Jahr 2020 steht im Kontext der Energiestrategie 2050 und dem Ziel der nachhaltigen Energieversorgung.
19 BBl 2016 1105, hier 1222