Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten

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Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze6 (Strategie Stromnetze) über Anpassungen des Stromversorgungsgesetzes7 (StromVG) diskutiert haben.

Die Abschätzung der Gestehungskosten von Wasserkraftwerken hängt von der Behandlung der einzelnen Kostenbestandteile ab und basiert zum Teil auf öffentlich nicht zugänglichen Daten. Das Bundesamt für Energie BFE hat das Centre for Energy Policy and Economics der ETH Zürich8 beauftragt, für die Jahre 2000–2013 Gestehungskosten der schweizerischen Wasserkraftwerke abzuschätzen. Die zugrundeliegenden Daten umfassen ca. 60 Prozent der Produktion des gesamten schweizerischen Wasserkraftparks und enthalten Daten von Laufwasserkraftwerken, Speicherwasserkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken. Die mittleren Gestehungskosten der Lauf- und der Speicherwasserkraftwerke lagen für den Zeitraum von 2000 bis 2013 bei 5.7 Rp./kWh, davon betrugen die Eigenkapitalrendite 0.67 Rp./kWh, die Gewinnsteuern 0.2 Rp./kWh und die Wasserzinsen 1.05 Rp./kWh. Mit dem aktuellen Wasserzinsmaximum machen die Wasserzinsen im Schnitt ca. 1.55 Rp./kWh aus. Die durchschnittlichen Gestehungskosten können damit, unter Beibehaltung einer angemessenen Eigenkapitalrendite, zu ca. 6.2 Rp./kWh abgeschätzt werden. Die Erlösseite ist noch unsicherer einzuschätzen als die Kostenseite, so dass mit einer einfachen Gegenüberstellung zum Grosshandelspreis des letzten Jahres nur eine Grössenordnung der Unterdeckung angegeben werden kann, die aktuell 2 Rp./kWh beträgt. Dabei wird auf der Erlösseite vernachlässigt, dass es weitere Erlösmöglichkeiten durch Flexibilitäten, namentlich Systemdienstleistungen und Intraday-Handel gibt. Auf der Kostenseite werden nicht alle Gemeinkosten (Vermarktung, Verwaltung) berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Abschätzung der ElCom, dass 50 Prozent des Stroms aus Wasserkraft kostendeckend in der Grundversorgung abgesetzt werden können, ergibt sich für die Produktion von Strom aus Wasserkraft eine Grössenordnung von 300 Millionen Franken9, die aktuell nicht gedeckt werden kann.

In der Retrospektive ist festzuhalten, dass sich weder die Teuerung noch die Preisentwicklung für Spitzen- und Regelenergie so entwickelt haben, wie im Bericht zur parlamentarischen Initiative 08.445 dargestellt worden war. Während die Grosshandelsstrompreise in den vergangenen Jahren gefallen sind, hat der Markt für Regelleistung an Bedeutung gewonnen. Viele Wasserkraftproduzenten interessieren sich dafür, mit ihren Kraftwerken Systemdienstleistungen anzubieten oder haben ihre Kraftwerke bereits so ausgerüstet, dass sie an diesem sich stetig entwickelnden Markt teilnehmen können. Damit diesen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, verlangte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) in ihrer Kommissionsmotion 14.3668 «Wasserzinsregelung nach 2019» vom Bundesrat, dass dieser eine stärkere Flexibilisierung des Wasserzinssystems für die Zeit nach 2019 ausarbeiten soll.

Das EnG sieht zur Unterstützung der bestehenden Grosswasserkraft eine auf 5 Jahre befristete Marktprämie in der Höhe von jährlich rund 120 Millionen Franken vor. Zur Unterstützung der Realisierung von neuen Grosswasserkraftwerken sowie die erhebliche Erweiterung und Erneuerung von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW wurde mit EnG zudem die Möglichkeit zur Gewährung von Investitionsbeiträgen vorgesehen. Es ist vorgesehen, das EnG auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen, so dass die Marktprämie in den Jahren 2018 bis 2022 ausgezahlt werden kann. 2022 werden die letzten Verpflichtungen des Einspeisevergütungssystems eingegangen. Mit dem EnG (Art. 30 Abs. 5) wird der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung bis spätestens 2019 einen Erlassentwurf für die Einführung eines marktnahen Modells für die Zeit nach Auslaufen des Einspeisevergütungssystems vorzulegen.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Das geltende WRG verpflichtet den Bundesrat in Artikel 49 Absatz 1bis, der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu unterbreiten.

Angesichts der im EnG befristet vorgesehenen Marktprämie und der noch zu treffenden Entscheide zu einem marktnahen Modell/Marktdesign wird eine Übergangsregelung, basierend auf der aktuellen Regelung, vorgeschlagen. Die Übergangsregelung erlaubt es, den Gesetzgebungsarbeiten im Hinblick auf ein marktnahes Modell und den in der Politik aufgekommenen Ideen und weiteren Unterstützungsmassnahmen Rechnung zu tragen. So können die genannten Arbeiten abgewartet, aufeinander abgestimmt und allenfalls auftretende Synergien bei der Schaffung eines neuen Wasserzinssystems berücksichtigt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht neu ein Wasserzinsmaximum von 80 Fr./kWbr an Stelle des bisherigen Maximums von 110 Fr./kWbr vor. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Bei Wasserkraftwerken, für deren Neubau der Konzessionär einen Investitionsbeitrag nach Artikel 26 des EnG erhält, dürfen während der für diesen Neubau bewilligten Frist und während zehn Jahren nach der Inbetriebnahme keine Wasserzinsen erhoben werden. Betreiber bestehender Anlagen, die einen Investitionsbeitrag zur erheblichen Erweiterung oder Erneuerung erhalten, profitieren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage von einer zehnjährigen Befreiung für den Teil, für den sie einen Investitionsbeitrag gemäss Artikel 26 EnG erhalten. Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach Artikel 49 Absatz 2 WRG.

Die bisherige Bestimmung für kleine Wasserkraftwerke unter 2 MW Bruttoleistung behält ihre Gültigkeit.

Mit der Anpassung des Wasserzinsmaximums sollen zwei verwandte Themenbereiche bereinigt werden. So soll auf die Erwähnung der Abstimmung im internationalen Verhältnis in Artikel 49 Absatz 1 letzter Satz verzichtet werden. Die Vorlage beinhaltet zudem die Überarbeitung des bestehenden Artikels 7. Er wird ergänzt mit einer klaren Delegation der Zuständigkeit an den Bundesrat zum selbständigen Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich der Wasserkraftnutzung von Gewässerstrecken, die die Landesgrenzen berühren. Dem Bundesrat wird die Kompetenz delegiert, in internationalen Vereinbarungen selbständig sämtliche im Zusammenhang mit den Grenzkraftwerken stehenden Fragen zu regeln. Darunter zu verstehen sind die Verleihung von Nutzungsrechten, die Bewilligung der Nutzbarmachung von Wasserkräften durch den Verfügungsberechtigten selber, die Festlegung von

6 BBl 2016 3865

7 SR 734.7

8Filippini & Geissmann, (2014), Kostenstruktur und Kosteneffizienz der Schweizer Wasserkraft (www.bfe.admin.ch > Dokumentation > Publika-

tionen > Datenbank allgemeine Publikationen > Kostenstruktur und Kosteneffizienz der Schweizer Wasserkraft)Fehler! Hyperlink-Referenz

ungültig.

9 Basierend auf einer mittleren Produktion aus Grosswasserkraft von 32 TWh, einer mittleren Unterdeckung von 2 Rp./kWh sowie der Annahme dass 50% der Wasserkraft in der Grundversorgung abgesetzt werden, ergibt sich die Grössenordnung der Unterdeckung von 300 Millionen Franken.