Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten

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Leistungen und Bedingungen für die Erteilung des Nutzungsrechts und die Anordnung von Sanierungsmassnahmen und Massnahmen betreffend den Betrieb.

Die Nutzungsrechte für Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, werden seit jeher vom Bund verliehen. Diese Zuständigkeitsregel soll zur Herstellung von Kohärenz präzisiert werden. Ergänzend wird festgehalten, was sich aus dem bestehenden Artikel 62 bereits ergibt, nämlich dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auch dafür zuständig ist, über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne zu entscheiden und die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen zu erteilen. Damit einher geht die in Artikel 48 erwähnte Festlegung von Leistungen und Bedingungen für die Erteilung des Nutzungsrechts, mithin auch des Wasserzinses. Weiter soll abgebildet werden, dass das UVEK bei Grenzwasserkraftwerken zuständig ist zur Anordnung von Sanierungsmassnahmen, insbesondere zur Verfügung von Restwassersanierungen und weiteren Massnahmen zur Sanierung von Grenzwasserkraftwerken. Dabei ist an Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes, zur Wiederherstellung der freien Fischwanderung und der Behebung von negativen Auswirkungen des Schwall- und Sunk-Betriebs auf das Gewässer zu denken. Diese Sanierungspflichten ergeben sich aus den Bundesgesetzen über den Schutz der Gewässer10 und die Fischerei11. Weiter kann das Departement Massnahmen, die den Betrieb betreffen, anordnen. Wo es sachdienlich ist, beispielsweise aufgrund der örtlichen Nähe, soll das UVEK den Kanton im Einzelfall ermächtigen können, eine Massnahme anzuordnen. In jedem Fall hat das UVEK bei seinen Arbeiten der Besonderheit des internationalen Kontextes Rechnung zu tragen. Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen und Kantone sind in jedem Fall vorgängig anzuhören. Die Ergänzung von Artikel 7 bewirkt folglich keine materielle Änderung.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Mit der beantragten Übergangsregelung sollen zum einen die schwierige wirtschaftliche Lage der Wasserkraftwerke und zum anderen die Interessen der wasserzinsberechtigten Gemeinwesen berücksichtigt werden. Einerseits braucht es über die Marktprämie hinaus eine Entlastung der Betreiber, auf der anderen Seite kann den Gemeinwesen, die mit den Konzessionären ein langfristiges Vertragsverhältnis eingegangen sind, nicht alleine die Lasten der Sanierung der Kraftwerke auferlegt werden. Mit der vorgeschlagenen Lösung werden die 2010 mit der letzten Revision des WRG beschlossenen Erhöhungsschritte wieder rückgängig gemacht. Sowohl die Strompreise als auch die Teuerung haben sich gegensätzlich zu den damals gemachten Annahmen entwickelt. Die Herabsetzung um 30 Fr./kWbr bedeutet für die Wasserkraft insgesamt eine Entlastung um rund 150 Millionen Franken, welche für die Gemeinwesen Mindereinnahmen in derselben Höhe mit sich bringen und sie bezüglich der Höhe der Wasserzinsen gleich stellt wie in den Jahren 1997 bis 2010, als das Wasserzinsmaximum ebenfalls bei 80 Fr./kWbr lag. Die Unterdeckung der Gestehungskosten der auf dem Markt absetzenden Wasserkraftwerke kann damit um 75 Millionen Franken gesenkt werden. Zusammen mit der Marktprämie von rund 120 Millionen Franken pro Jahr bedeutet das eine signifikante Entlastung für die dem Markt ausgesetzten Wasserkraftwerke, wobei eine Lücke von rund 100 Millionen Franken verbleibt, welche von Seiten der Betreiber durch weitere Effizienzsteigerungen, Strukturoptimierungen und Verzicht auf Eigenkapitalrendite geschlossen werden muss.

Die Reduktion des Wasserzinsmaximums führt auch beim Wasserkraftstrom, der in der Grundversorgung abgesetzt wird, zu einer Entlastung, die an die gebundenen Endkunden weitergegeben werden muss. Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes12 (StromVG) überwacht die ElCom die Einhaltung des StromVG und damit auch die Tarifgestaltung für feste Endverbraucher. Die gebundenen Endkunden beteiligen sich durch die Übernahme der Gestehungskosten von 50 Prozent der Wasserkraftproduktion bereits signifikant an der Unterstützung der Wasserkraft und finanzieren über den Netzzuschlag auch die Marktprämie. Damit kann ein grosser Teil der Wasserkraftproduktion gesichert und ihre regionale Wertschöpfung erhalten werden. Aus diesem Grund ist es angemessen, unabhängig vom Absatz im freien Markt oder beim gebundenen Endverbraucher einen einheitlichen Maximalsatz für den Wasserzins vorzusehen. Eine Unterscheidung wäre auch im Vollzug kaum praktikabel, da aus dem gleichen Wasserkraftwerk sowohl Strom am Markt als auch in die Grundversorgung abgesetzt werden kann.

Mit der Übergangsregelung wird ein neues Maximum für den Wasserzins und damit für den Preis für die Nutzung der Ressource Wasserkraft festgelegt. Im Schnitt wird der Wasserzins über 10 Fr./MWh Wasserkraftstrom betragen. Vor dem Hintergrund der heutigen Grosshandelsmarktpreise für Elektrizität kann die vorgeschlagene Höhe hinterfragt werden. Die heutigen Marktpreise werden jedoch vor allem durch die Verhältnisse der Strommärkte der Nachbarländer bestimmt, welche neben den erneuerbaren Energien auch noch stark von fossiler Stromproduktion geprägt sind. Während dort ein Grossteil der erneuerbaren Stromproduktion über Subventionen kostendeckend produziert, können nicht subventionierte Anlagen oft nicht ihre gesamten Gestehungskosten decken. Preissetzend sind aktuell oft die Kohle- oder Gaskraftwerke, die von niedrigen CO2-Preisen und Rohstoffkosten profitieren. Auch diese Kraftwerke können ihre Vollkosten nicht immer decken. Das ist das aktuelle Dilemma des Energy-only-Marktes13, welcher vor allem aus der Kurzfristperspektive optimiert wird und nicht notwendig den langfristigen Kraftwerkserhalt oder -zubau entschädigt. Hält dieser Zustand zu lange an, kann auch die langfristige Versorgungssicherheit negativ beeinflusst werden. Vor diesem Hintergrund sind die aktuellen Diskussionen um ein neues Marktdesign zu verstehen, welches zu einer fairen Abgeltung der langfristig gewollten Stromproduktionstechnologien führen soll, insbesondere für die Wasserkraft. Die die Wasserkraft verleihenden Gemeinwesen sind mit einer Konzession einen langfristigen Vertrag mit Kraftwerksbetreibern eingegangen, welche die Wasserkraft an einem Standort exklusiv nutzen können und dabei die im Besitz des Gemeinwesens befindliche Ressource verbrauchen. Der Wasserzins ist die Entschädigung dafür und seine Höhe muss auch vor der Langfristigkeit dieses Vertragsverhältnisses gesehen werden. Anpassungen des Wasserzinsmaximums erfolgten in der Vergangenheit oft schrittweise, entsprechend ist auch die Übergangslösung als vorbereitende Anpassung vor einer langfristigen Lösung zu sehen, welche in Zukunft durch die Flexibilisierung des Wasserzinses sichergestellt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist die Anpassung des Maximums auf 80 Fr./kWbr sowohl für die wasserzinsberechtigten Gemeinwesen als auch für die Konzessionäre eine angemessene Übergangslösung.

Die Senkung des Wasserzinsmaximums um 27% kann für einzelne Kantone zu hohen Ausfällen bei den Wasserzinseinnahmen führen. Um die Auswirkung der Senkung zu reduzieren, wäre es als Variante denkbar, das Wasserzinsmaximum befristet bis Ende 2022 nur für jene Kraftwerke auf 80 Fr./kWbr zu reduzieren, die klar defizitär sind. Dafür könnte als Kriterium die Marktprämienberechtigung für Grosswasserkraftwerke gemäss Artikel 30 EnG herangezogen werden. Für alle anderen Kraftwerke würde weiterhin

10 SR 814.20

11 SR 923.0

12 SR 734.7

13 Markt in dem nur die gelieferte Energiemenge bezahlt wird und nicht etwa eine bereitgestellte Reserveleistung.