Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 13 Seiten
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1.5 Rechtsvergleich
Das Land Baden-Württemberg kennt das sogenannte Wassernutzungsentgelt als Entgelt für die Ausnutzung von Wasserkräften öffentlicher Gewässer. Das Entgelt richtet sich nach der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Leistung der Rohwasserkraft für den Konzessionär; diese entspricht der schweizerischen Bruttoleistung. Der Satz für das Wassernutzungsentgelt ist im Land Baden-Württemberg mit 15 €/kWbr tiefer angesetzt als in der Schweiz. Nur bei Wasserkraftwerken an den grossen Gewässern wird das Wassernutzungsentgelt erhoben. In Frankreich müssen die Konzessionäre ebenfalls Wasserzinsen bezahlen. Mit der Einführung eines neuen Konzessionsregimes wird ein fester Anteil der Einnahmen als Wasserzins erhoben werden. Italien kennt verschiedene, zum Teil kumulativ zu entrichtende, dem Wasserzins entsprechende Abgaben. In Österreich wird kein Wasserzins erhoben.
Norwegen kennt das System der Ressourcenrente. Die Ressourcenrente stellt einen Mehrwert dar, also die Differenz zwischen den Erträgen, die mit einer natürlichen Ressource produziert werden, und den Kosten, die bei der Umwandlung der natürlichen Ressource in das entsprechende Gut anfallen. Der Gewinn, das heisst die Ressourcenrente, bildet die Basis für die Nutzungsentschädigung einer natürlichen Ressource. Norwegen besteuert diese Ressourcenrente unter Berücksichtigung der individuellen Produktion eines Werkes und der individuellen Kosten.
Die vorgesehene Regelung steht weder mit dem geltenden noch mit in Ausarbeitung stehendem EU-Recht in Konflikt.
1.6 Umsetzung
Die auf dem bestehenden Wasserzinssystem aufbauende Übergangsreglung bereitet keine Umsetzungsfragen und kann daher ohne Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden.
Die Kantone sind frei, innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens eigene Regeln zu schaffen. Sie müssen die Kompatibilität der eigenen Bestimmungen mit dem neu geschaffenen, übergeordneten Bundesrecht prüfen und gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anpassen. Neben der Höhe des Wasserzinses können sich in kantonalen Gesetzen weitere Bezüge zum Wasserzins befinden, die allenfalls auch aktualisiert werden müssen.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der Nationalrat hat einen parlamentarischen Vorstoss im Zusammenhang mit der Wasserzinsregelung eingereicht und dem Bundesrat zur Erfüllung überwiesen. Der Bundesrat beantragt, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
2014 M 14.3668 «Wasserzinsregelung nach 2019» (N 26.08.2014, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats)
Das EnG sieht für Neubauten sowie für erhebliche Erneuerungen und Erweiterungen von Grosswasserkraftwerken Unterstützungsmassnahmen, u. a. die Möglichkeit zur Gewährung von Investitionsbeiträgen vor. Parallel dazu hat die UREK-N die Motion 14.3668 «Wasserzinsregelung nach 2019» eingereicht und so für die bestehenden Wasserkraftwerke die Notwendigkeit der Neuregelung des Wasserzinssystems bekräftigt. Der Bundesrat wird darin beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Energiewirtschaft und weiteren interessierten Kreisen die Wasserzinsregelung nach 2019 zügig an die Hand zu nehmen. Die Motion wurde durch den Ständerat angepasst. Dieser strich die ursprünglich darin aufgenommene Aufforderung, bei Anlagen, die Investitionsbeiträge gemäss Artikel 30 EnG (entspricht Art. 26 des Schlusstextes) erhalten, eine Wasserzinsreduktion oder einen Wasserzinserlass für die ersten 10 Jahre zu prüfen. Der Spielraum für die Übergangsregelung sollte durch dieses Element nicht eingeschränkt werden.
Mit dem vorliegenden erläuternden Bericht wird die Kommissionsmotion erfüllt.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Änderung des Ingress
Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst. Den Artikeln 23 und 24bis aBV entsprechen die Artikel 76 und 81 der geltenden BV.
Artikel 7 Marginalie: 3. Bei internationalen Gewässern
Der bestehende Artikel 7 wird im Zuge der Revision von Artikel 49 zur Klarstellung der Kompetenzen im Bereich der Wasserkraftnutzung an internationalen Gewässerstrecken revidiert. Die Zuständigkeit zum selbständigen Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich des Wasserrechts wird an den Bundesrat delegiert (Abs. 2). Diese Zuständigkeit beinhaltet die Kompetenz des Bundesrates, alle sich im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern stellenden Fragen mittels internationalen Vereinbarungen selbständig regeln zu können. Nicht geändert wird die Zuständigkeit des UVEK zur Verleihung von Nutzungsrechten (Abs. 1 Bst. a) und zur Bewilligung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte durch den Verfügungsberechtigten selber (Abs. 1 Bst. b). Die Festlegung von Leistungen und Bedingungen betrifft insbesondere, aber nicht nur die Wasserzinsregelung für Grenzwasserkraftwerke (Abs. 1 Bst. c). Der Kohärenz halber werden die Aufgaben des UVEKs gemäss Artikel 48 und 62 festgehalten. So erteilt das UVEK zusammen mit der Konzession alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, sodass keine kantonalen Bewilligungen und Pläne mehr nötig sind. Diese Zuständigkeit ändert auch während der Konzessionsdauer nicht (Abs. 1 Bst. d).. Die praxisgemäss durch das UVEK als für Grenzwasserkraftwerke zuständige Behörde vorgenommenen Anordnungen werden angefügt (Abs. 1 Bst. e). Darunter sind insbesondere Verfügungen zur Restwassersanierung und zur Sanierung der Wasserkraft (Herstellung der freien Fischwanderung, Sanierung des Geschiebehaushalts und Behebung von negativen Auswirkungen des Schwall- und Sunk-Betriebs auf das Gewässer) zu verstehen. Die verfügungsberechtigten Gemeinwesen und die Kantone sind vor den Anordnungen immer anzuhören (Abs. 3).