Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 17 Seiten

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2 Zusammenfassung

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten für einen Gegenentwurf wurden mit wenigen Ausnahmen in der Vernehmlassung abgelehnt. Variante 1 schnitt dabei noch etwas besser ab als Variante 2 (siehe Ziff. 4 und 5).

Teilweise wurde eine neue Variante für einen Gegenentwurf gefordert (mit und ohne konkreten Vorschlag). Insgesamt sprach sich eine Mehrheit der Vernehmlasser grundsätzlich für einen Gegenentwurf aus, allerdings bestanden über dessen Inhalt keine einheitlichen Vorstellungen (siehe Ziff. 6).

3 Grundsätzliche Bemerkungen

Die vom Bundesrat auf Grund der gesetzlichen Fristen für die Verabschiedung der Botschaft zur RASA-Initiative beschlossene kurze Vernehmlassungsfrist wurde mehrfach kritisiert.

KdK: Die Kantonsregierungen erachten die Vorschläge des Bundesrates als nicht überzeugend und lehnen daher beide Varianten ab. Sollte das Parlament jedoch einen direkten Gegenentwurf als notwendig erachten, müsse dieser die Bestimmung in Artikel 121a BV dahingehend ergänzen, dass die Steuerung der Zuwanderung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Staaten auch so umgesetzt werden kann, dass Massnahmen vorgesehen werden, welche eine verstärkte Mobilisierung des inländischen Arbeitskräftepotentials bewirken. Ein Gegenentwurf mache nur dann Sinn, wenn der Konflikt zwischen Wortlaut der Verfassungsbestimmung und der Umsetzungsgesetzgebung bereinigt werde (diese Meinung wird von weiteren Vernehmlassern geteilt). Die Absätze 4 und 5 sowie die Übergangsbestimmungen zu Art. 121a BV wären dementsprechend zu streichen.

Dies entspricht weitgehend den Stellungnahmen der einzelnen Kantone, die auch auf die grundlegende Bedeutung der bilateralen Verträge hinweisen.

VD: Le Conseil d’ Etat ne considère que la loi d’application votée par les chambres fédérales ainsi que les démarches référendaires en cours sont de nature à régler la question de l’application de l’initiative sur l’immigration de masse. Il estime ainsi inutile de rouvrir le débat constitutionnel et invite les promoteurs de RASA à retirer leur initiative.

TI: Verweist darauf, dass ein Gegenentwurf so nahe wie möglich beim Wortlaut von Artikel 121a BV bleiben sollte, welcher von der Bevölkerung des Tessins deutlich angenommen worden sei. TI habe das Umsetzungsmodell von Prof. M. Ambühl (ETH) lanciert, welches von der KdK übernommen worden sei. Der Parlamentsentscheid vom 16. Dezember 2016 werde abgelehnt, da er Art. 121a BV nicht umsetze.

GE, JU, Travail.Suisse: Die Verankerung von Kontingenten und Höchstzahlen in der Bundesverfassung sei in beiden Varianten unglücklich. Es bestehe eine politische Notwendigkeit für einen Gegenentwurf, wobei beide Varianten nicht überzeugten.

SZ lehnt die Anpassung der Bundesverfassung an die Änderungen des Ausländergesetzes vom 16.12.2016 ab. Der Verfassungsauftrag einer Steuerung der Zuwanderung bestehe für den Bundesrat immer noch, da die Gesetzesänderungen vom 16.12.2016 die Verfassung nicht gehörig umsetzen würden.

VS: Das Volk könne sich in einer allfälligen Referendumsabstimmung zu den Änderungen des AuG vom 16. Dezember 2016 äussern. Zudem seien die beiden vorgeschlagenen Varianten unvollständig.

SVP: Der Bundesrat wolle wie die RASA-Initiative den Entscheid vom 9. Februar 2014 rückgängig machen, in dem die Verfassung nachträglich an den Umsetzungsbeschluss des Parlaments angepasst werde.