Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 17 Seiten
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2 Bund und Kantone fördern mit arbeitsmarktlichen sowie familien- und bildungspolitischen Massnahmen die Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotentials.
3 Der Bund beschliesst flankierende Massnahmen in Bereichen, welche durch die Zuwanderung negative Auswirkungen erfahren. Insbesondere schützt er Erwerbstätige vor der missbräuchlichen Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen.
4. Vorschlag CVCI:
Sans proposer ici un texte rédigé de toutes pièces, le nouvel art. 121a Cst pourrait reprendre les principes suivants :
Al. 1 : Gestion de l'immigration par la Confédération et les cantons, en tenant compte des intérêts économiques globaux, ainsi que les évolutions démographiques et sociales.
Al. 2 : En vue de limiter l'immigration, la Confédération définit les conditions d'accès au marché du travail et d'octroi de permis de séjour. Dans ce cadre, elle peut (mais ne doit pas) prévoir des contingents annuels. Cas échéant, les critères déterminants sont en particulier la demande d'un employeur, la capacité d'intégration et une source de revenus suffisante et autonome.
Al. 3 : Elle prend des mesures visant à épuiser le potentiel de main-d'oeuvre indigène et à protéger les personnes actives de sous-enchère dans le domaine salarial et des conditions de travail.
5. Vorschlag SGA:
Art. 121a Steuerung der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials fest.
3 Er trifft Massnahmen gegen Missbräuche.
4 Bei der Steuerung der Zuwanderung werden völkerrechtliche Verträge berücksichtigt, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind.
6. Vorschlag NEBS:
Art. 121a Steuerung der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger können einbezogen werden sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen. Vorbehalten bleiben die Völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und die Weiterentwicklung der Europäischen Integration.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Der Gesetzgeber kann zur Steuerung der Zuwanderung auch andere Massnahmen ergreifen, die den Zuwanderungsdruck reduzieren, namentlich Massnahmen zur verstärkten Mobilisierung des inländischen Arbeitskräftepotenzials. Die Kantone und Sozialpartner sind vorgängig anzuhören.