Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 17 Seiten
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foraus Forum Aussenpolitik
FVE Fédération vaudoise des entrepreneurs
NEBS Neue Europäische Bewegung Schweiz
NEBS-BS Neue Europäische Bewegung Schweiz, Sektion Basel
Operation Libero
SAV Schweizerischer Arbeitgeberverband
SBV-1 Schweizerischer Baumeisterverband
SBV-2 Schweizerischer Bauernverband
scienceindustries Wirtschaftsverband Chemie Pharma Biotech
SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe
SGA Schweizerische Gesellschaft für Aussenpolitik
SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund
sgv Schweizerischer Gewerbeverband – Dachorganisation der
Schweizer KMU
SOSF Solidarité sans frontières
SSV Schweizerischer Städteverband
SwissHolding Verband der Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in
der Schweiz
SwissTextiles Textilverband Schweiz
swissuniversities Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen
Travail.Suisse
UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees
RASA Verein Raus aus der Sackgasse
VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen
und -ärzte
Wüthrich Wüthrich Marianne, Wil/SG
1.2 Vernehmlassungsverfahren und Inhalt des direkten Gegenentwurfs
Am 21. Dezember 2016 hat der Bundesrat unter Berücksichtigung der am 16. Dezember 2016 verabschiedeten Umsetzungsgesetzgebung zu Artikel 121a BV beschlossen, zwei Varianten für einen direkten Gegenentwurf in die Vernehmlassung zu geben. Dies mit dem Ziel, den Entscheid des Parlaments zur Umsetzung auch in der Verfassung abzubilden. Der Bundesrat hat den Vernehmlassungsentwurf am 1. Februar 2017 verabschiedet. Das verkürzte Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 1. März 2017.
Mit der vorgeschlagenen ersten Variante für einen Gegenentwurf sollte Artikel 121a Absatz 4 BV durch eine Bestimmung ersetzt werden, wonach bei der Steuerung der Zuwanderung völkerrechtliche Verträge berücksichtigt werden sollen, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind. Diese Variante berücksichtigte nicht nur den Entscheid des Parlaments, Artikel 121a BV FZA-konform umzusetzen, sondern auch die Tatsache, dass die Bevölkerung den bilateralen Weg mehrmals an der Urne bestätigt hat. Zudem würde bei dieser Variante auch die Übergangsbestimmung zu Artikel 121a BV (Art. 197 Ziff. 11 BV) gestrichen.
Die zweite Variante des direkten Gegenentwurfs sah vor, lediglich die Übergangsbestimmung zu Artikel 121a BV (Art. 197 Ziff. 11 BV) zu streichen. Artikel 121a BV sollte hingegen nicht geändert werden. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass das Parlament ein Gesetz verabschiedet hat, welches zwar die Stossrichtung des Zuwanderungsartikels aufnimmt, diesen aber nur teilweise umgesetzt hat. Mit der Streichung der Übergangsbestimmung bliebe die Möglichkeit offen, zu einem späteren Zeitpunkt mit einer allfälligen Anpassung des FZA weitere Umsetzungsschritte von Artikel 121a BV vorzunehmen.