Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 17 Seiten

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Art. 121a Cst Gestion de l’immigration

4 Le législateur peut prendre des mesures visant à épuiser le potentiel qu’offre la main-

d’œuvre en Suisse. Il entend préalablement les cantons et les partenaires sociaux.

5 La loi peut en particulier prévoir des mesures limitées dans le temps visant à favoriser les personnes enregistrées auprès d’un service public de l’emploi en Suisse en tant que demandeurs d’emploi.

Art. 197, ch. 11

Abrogé

15. Vorschlag ZG

«Bei der Steuerung der Zuwanderung werden völkerrechtliche Verträge berücksichtigt, die von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa sind.»

7 Haltung zur Rasa-Initiative

KdK, NW, OW, SO, BL, SG, SZ, VD, JU, VS, VD, GR, ZG, TI, SVP, BDP, SP, FDP, CVP, CP, EVP, PLR-VD, economiesuisse, AGORA, SGB, AGORA, SAV, sgv, SBV-1, AUNS, SwissHoldings, scienceindustries, swissTextiles, SBV-2, BE, ZG, TI: Ablehnung der Rasa-Initiative. Hauptsächlich wird dies mit demokratiepolitischen Argumenten begründet, wonach sich die Stimmbevölkerung am 9. Februar 2014 für eine neue Regelung der Zuwanderung ausgesprochen habe. Einige Vernehmlasser verweisen auch auf die FZA-konforme Umsetzung des Parlaments, mit der einem Kernanliegen der RASA-Initiative entsprochen werde. Teilweise wird ein Rückzug der Initiative angeregt.

SP: Eine Annahme der Rasa-Initiative würde die Umsetzung von Art. 121a BV durch das Parlament nicht zwangsläufig rückgängig machen. Die – wenn auch bescheidenen – Ergänzungen der flankierenden Massnahmen würden jedoch möglicherweise wieder in Frage gestellt.

GLP: Wenn das Parlament keinen Gegenentwurf beschliesse (gemäss Vorschlag GLP oder vergleichbare Lösung), würde die GLP die Rasa-Initiative unterstützen.

UNHCR: Die Rasa-Initiative werde begrüsst. Die Aufhebung von Art. 121a BV sei auch aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, da die Bundesverfassung dem Wortlaut nach die Unterstellung des Asylbereichs unter den Steuerungsauftrag von Art. 121a BV unverändert vorsehe.

RASA: Die ersatzlose Streichung der Kontingentierungsbestimmungen sei nach wie vor der klarste und einfachste Weg aus der Sackgasse. Dies als „Plan B“, wenn kein geeigneter Gegenentwurf gefunden werde. Ist dies jedoch der Fall, könne ein Rückzug der Rasa-Initiative ernsthaft in Betracht gezogen werden.

FER: la première option de contre-projet est acceptable, pas la seconde. L’initiative Rasa est soutenu sur le principe, même si nous sommes conscients qu’elle rencontre de nombreuses réticences. Notre position par rapport à l’initiative Rasa dépendra aussi de l’évolution des référendums lancés contre la loi d’application.

SOSF: Befürwortet die Initiative, da 121a BV einen rassistischen Kontrapunkt zu einer ansonsten liberal-demokratischen Verfassung bilde. Für SOSF geht es nicht um eine abstrakte Fortsetzung des „bilateralen Wegs“. Einige Verträge mit der EU (DAA, SAA) seien bekämpft worden; Modelle der Freizügigkeit und Flankierende Massnahmen (FlaM) sollen auch für Drittstaatsangehörige gelten.

ASE: unterstützt die Initiative; die bestehenden verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Migrations- und Ausländerpolitik in Art. 121 BV seien i.V.m. anderen Verfassungsbestimmungen ausreichend. Die Gesetzgebung stehe unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher Verpflichtungen