Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 17 Seiten
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12. Vorschlag ASE
Änderungsvorschlag zu Variante 1:
Art. 121a Abs. 4 sollte eher ein Verhandlungsmandat des Bundesrates zum Ausdruck bringen, die Anliegen von Art. 121a BV in internationalen Verhandlungen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt des Vorrangs des Völkerrechts umzusetzen. Der geltende Vorrang des Völkerrechts wäre entsprechend in der Botschaft und den Erläuterungen zu benennen. Die Bestimmung könne wie folgt lauten:
Art. 121a Abs. 4 BV: „Der Bundesrat berücksichtigt in internationalen Vertragsverhandlungen soweit wie möglich das Anliegen der Steuerung der Einwanderung.“
13. Vorschlag SSV
Der Steuerungsauftrag soll erhalten bleiben und der Bedeutung der bilateralen Abkommen sei Rechnung zu tragen. Zudem soll die Bundesverfassung wieder auf ihre eigentliche Funktion, das Formulieren von politisch-programmatischen Grundsätzen, zurückgeführt werden. Absatz 1: Verbindung der Zielsetzung die Zuwanderung zu steuern, mit der Berücksichtigung der Völkerrechtsverpflichtungen der Schweiz. Verzicht auf das Nennen von Höchstzahlen und Kontingenten, da nicht mit dem FZA vereinbar; Einschränkungen der Ansprüche auf Daueraufenthalt, Familiennachzug oder auf Sozialleistungen bleiben erhalten (Absatz 2). Anpassung von Absatz 3, welcher neu vom Ziel der Zuwanderungssteuerung ausgeht und nicht mehr von konkreten Instrumenten. Die Rahmenbedingungen (gesamtwirtschaftliches Interesse, Kriterien für die Aufenthaltsbewilligungen etc.) bleiben erhalten. Änderung vom Schweizer- zum Inländervorrang.
Art. 121a BV Steuerung der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern unter Berücksichtigung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen.
2 Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die Steuerung der Zuwanderung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern ist auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Inländerinnen und Inländern auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4Aufgehoben
5Aufgehoben
Art. 197 Ziff. 11
Aufgehoben
14. Vorschlag GE
Nous estimons qu’il convient de donner une base légale explicite et une forte légitimité à la solution de mise en œuvre adoptée par les Chambres fédérales le 16 décembre 2016. L’article 121a Cst doit donc être complété en y rajoutant l’essence de la révision de la loi sur les étrangers. Il s’agit aussi de supprimer de l’article 121a Cst ses éléments les plus problématiques sans toucher au cœur de la disposition elle-même et on soutient l’abrogation de la disposition transitoire relative à l’article 121a Cst :