Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

EVP: Bevorzugt allenfalls die Variante 2.

ASO: Wenden sich nicht gegen einen Gegenentwurf, erachtet aber beide Varianten als nicht zielführend. Bevorzugt wird allenfalls Variante 1, obwohl sich die Wiederholung von Art. 5 Abs. 4 BV nicht aufdränge.

BS: Ist mit dieser Variante eher einverstanden, obgleich mit beiden Varianten des Bundesrates die Steuerung mittels Höchstzahlen und Kontingenten nicht beseitigt wird.

ZG: Einverstanden mit Variante 1, da sie wesentliche Teile des geltenden Artikels 121a BV unberührt lasse. Jedoch wird folgende Abänderung eingebracht: Aufgrund der zunehmend vernetzten Welt seien völkerrechtliche Abkommen hoch und sogar höher als die Bundesverfassung zu gewichten und deshalb sei auf den Vorbehalt nur für europäische Verträge zu verzichten. Zudem müsse geprüft werden, ob der Begriff „von grosser Tragweite“ rechtsgenügend („genügend bestimmt oder bestimmbar“) formuliert sei.

UNHCR: Zieht Variante 1 der Variante 2 vor, da so auf Verfassungsebene klargestellt würde, dass bei der Zuwanderungssteuerung Völkerrechtsverpflichtungen (z.B. GFK) berücksichtigt werden müssen. Zudem würde mit Variante 1 die Bedeutung betont, welche die Schweiz den Verpflichtungen aus der GFK und anderen Menschenrechtsverträgen beimisst. Ausserdem würde der heute geltende Art. 121a Abs. 4 BV, wonach keine völkerrechtlichen Verträge in Widersprich zu Art. 121a BV abgeschlossen werden dürfen, mit dem in Variante 1 vorgeschlagenen Absatz 4 ersetzt werden. Höchstzahlen und Kontingente im Asylbereich seien mit dem Völkerrecht nicht vereinbar, Art. 121a BV sei entsprechend auszulegen. Da die BV dem Wortlaut nach die Unterstellung des Asylbereichs untern den Auftrag der Zuwanderungssteuerung in Art. 121a BV unverändert vorsieht, empfiehlt UNHCR auch aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin die Aufhebung von Art. 121a BV.

Ablehnung:

Übrige Vernehmlassungsteilnehmer

Bemerkungen:

SVP, sgv, AUNS: Mit der Variante 1 werde nicht zwingendes Völkerrecht in der Verfassung explizit über das Landesrecht gestellt.

SVP, GPS, Verein RASA, CP, CVCI, economiesuisse, SAV, SBV-1, foraus, SFH, ASE, AI, Wüthrich, swissTextiles: Der verwendete Begriff „völkerrechtliche Verträge von grosser Tragweite für die Stellung der Schweiz in Europa“ sei unklar und führe damit zu Rechtsunsicherheit. Die notwendige Definition fehle.

GPS sieht zudem keinen Bedarf für einen ausdrücklichen Bezug zu Europa, der weder von Art. 121a BV noch von der Rasa-Initiative gemacht werde.

SFH, AI: Auch mit der Variante 1 sei nicht sichergestellt, dass Kontingente und Höchstzahlen nicht gegen Völkerrecht verstossen.

KdK, SP, GPS, RASA, economiesuisse, Nebs Sektion BS, SwissHoldings, scienceindustries, FR, GR: Das Verhältnis zu Art. 5 Abs. 4 BV sei problematisch. Es werde lediglich der dort bereits enthaltene Grundsatz wiederholt, wonach das Völkerrecht zu beachten sei. BE lehnt eine Berücksichtigung des Völkerrechts bei der Umsetzung gemäss Absatz 4 explizit ab, da dies bereits Bestandteil der Bundeverfassung sei.

swissTextiles: Es wäre opportun, „Höchstzahlen und Kontingente“ durch eine Formulierung zu ersetzen, die in den Massnahmen zur Steuerung der Zuwanderung mehr Spielraum gewährt (ebenso SSV).

sgv, SBV-1: Die Variante würde von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern als Missachtung der demokratischen Spielregeln empfunden. Sie sei allenfalls ein ungewolltes Einfallstor für ein institutionelles Rahmenabkommen mit der EU (sgv).

KdK; NEBS: mit beiden Varianten würde der Auftrag zementiert, die Zuwanderung mittels Höchstzahlen und Kontingenten zu steuern. Damit würde auch das vom Parlament beschlossene Ausführungsgesetz unterminiert.