Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/5: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» · 17 Seiten

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GPS, SGB, RASA, Travail.Suisse, CVCI CP, economiesuisse, SAV, SwissHoldings: Der Vorschlag sei belanglos, da die Umsetzungsfrist sowieso schon abgelaufen sei. Die Übergangsbestimmung könne gestrichen werden, da die Ausführungsgesetzgebung bereits verabschiedet worden sei. Ob dies allein eine Volksabstimmung zur Änderung der Bundesverfassung rechtfertigen würde, sei allerdings fraglich. Die Unmöglichkeit der Anpassung der völkerrechtlichen Verträge in der vorgesehen Frist habe keine verfassungsrechtliche Konsequenzen. SwissHoldings: Ein Vorteil dieser Variante wäre aber, dass der Verhandlungsauftrag gegenüber EU erhalten bliebe.

Scienceindustries, swissTextiles: Der Verhandlungsauftrag bestehe auch nach Ablauf der Dreijahresfrist weiter; eine Streichung der Übergangsbestimmung rechtfertige daher keine Volksabstimmung zur Änderung der BV.

FR: Cette variante propose simplement l’abrogation de la disposition transitoire relative à l’article 121a et change rien à la teneur du mandat constitutionnel et ne propose pas de réelle alternative à la disposition actuelle.

KdK, AG, SP, Travail.Suisse, NEBS, GR: Diese Variante relativiere die vom Parlament beschlossene vertragskonforme Umsetzung. Der Widerspruch zum FZA und damit die mögliche Gefährdung der bilateralen Verträge blieben grundsätzlich bestehen. Dies verlängere die Periode der Unsicherheit (so auch TG, NE). Auch sei nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit eine Einigung mit der EU über die Einführung von Höchstzahlen und Kontingenten erreicht werden könne (KdK).

RASA; NEBS, CVCI: Diese Variante könne auch als Bestätigung von Art. 121a BV verstanden werden, da nur die Übergangsbestimmungen geändert würden.

VSAO: Die Steuerung der Zuwanderung würde mit dieser Variante zur Daueraufgabe des Bundes. Die zukünftigen Massnahmen wären unklar, was zu Problemen im Gesundheitswesen und bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung führen würde.

SO, KdK, foraus, SOSF SGA: Die zweite Variante zementiere einen konstitutionellen Widerspruch, verankere in der Bundesverfassung einen europapolitischen Stolperstein, perpetuiere die Rechtsunsicherheit und sei politisch nicht redlich (so grundsätzlich auch GE, GR, TG, SG).

SH: Variante 2 könnte als Gegenentwurf zu einer allfälligen Abstimmung über die Personenfreizügigkeit zum Zuge kommen. Das Stimmvolk hätte so die Möglichkeit, über eine Abschaffung der Personenfreizügigkeit oder über eine Begrenzung der Zuwanderung mit Verhandlungsmandat gegenüber der EU zu entscheiden.

TI: Lehnt beide Varianten des Bundesrates ab, da die Tessiner Bevölkerung Art. 121a BV deutlich angenommen habe.

SFH, AI: Die in Art. 121a BV vorgesehene eigenständige Steuerung der Zuwanderung mittels Kontingenten und Höchstzahlen widerspreche dem Völkerrecht. Daher müsse nicht nur die Übergangsbestimmung, sondern auch Art. 121a BV gestrichen werden.

SOSF: Der politische Druck zur Begrenzung der Zuwanderung werde einfach von EU-Bürgern auf Drittstaatsangehörige verschoben.

Schweizer Bauernverband: Der Volkswillen nach einer eigenständigen Zuwanderungssteuerung werde mit den Varianten des Gegenentwurfs nur unvollständig aufgenommen.

ASE: Mit der Aufhebung der Übergangsbestimmungen würde sich die normative Tragweite von Art. 121a BV zusätzlich verstärken. Es gehe nicht bloss um die Streichung obsoleter Fristen. Vielmehr stünde damit die Einführung von Quoten und Inländervorrang nicht länger unter dem Vorbehalt von Vertragsverhandlungen mit der EU. Damit verlange die Bestimmung unilaterale Massnahmen. Sie würde den politischen Druck auf Bundesrat und Parlament, einseitig entsprechende Massnahmen zu treffen, massiv erhöhen. Weiterhin würde auch gelten, dass keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die diesen Bestimmungen widersprechen. Der Bundesrat würde also weder mit Grossbritannien noch mit anderen Staaten Verträge mit liberalen migrationsrechtlichen Bestimmungen abschliessen können.