Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Angestellten der ersuchenden Verwaltung bei Untersuchungen sowie Artikel 10 über die Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen.

SHK: Nicht unter den gegebenen Vertragsbedingungen. Die Nachteile eines Amtshilfeabkommens werden durch die Vorteile der AEO-Anerkennung aus Sicht der Schweiz und insbesondere der Schweizer und Solothurner Wirtschaft nicht aufgehoben. Die Risiken und Nachteile wären zu gross.

2.3.2 Wie wichtig ist Ihnen ein allfälliges Abkommen über die gegenseitige Anerken-

nung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen (Status des zugelassenen Wirt-

schaftsbeteiligten, authorised economic operator, AEO; AEO-Abkommen)?

Für die Vernehmlassungspartner ist ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen im jetzigen Zeitpunkt nicht sehr wichtig. Es müssten daraus schon Vorteile im Bereich der Kontrollen resultieren. Wenn schon ein Amtshilfeabkommen abgeschlossen werden sollte, müsste zwingend auch ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen – und allenfalls auch ein Freihandelsabkommen – abgeschlossen werden.

ZH: Ein AEO-Abkommen würde es erlauben, wie im Verhältnis zur EU den Status des AEO zu schaffen. Dies kann die Zollabfertigung möglicherweise erheblich erleichtern. Allerdings sind wir der Ansicht, dass es nicht um jeden Preis notwendig ist, ein solches Sicherheitsabkommen mit den USA abzuschliessen. Ende Mai 2017 waren schweizweit 101 Unternehmen AEO-zertifiziert, 13 davon mit Sitz in Zürich. Einem AEO werden bestimmte Erleichterungen bei Sicherheitskontrollen, jedoch nicht bei herkömmlichen Zollkontrollen gewährt. Aus Sicht der Zürcher Unternehmen, die ein AEO-Zertifikat besitzen, ist der Nutzen des AEO-Status bis heute sehr beschränkt geblieben. Die Zertifizierung wird von den betroffenen Unternehmen heute nicht als wesentliche Erleichterung im internationalen Warenverkehr eingeschätzt. Insgesamt ist der AEO-Status für Unternehmen daher wenig interessant. Sodann wird kritisiert, dass das Zertifizierungsverfahren langwierig und aufwendig sei und sensible Unternehmensdaten preisgegeben werden müssten. Die befragten Unternehmen erachten ihre Geschäftsbeziehungen zu den USA ohne ein AEO-Abkommen nicht als eingeschränkt. Die Notwendigkeit eines solchen Abkommens wird daher nicht gesehen. Zudem wird befürchtet, dass die USA unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung auch mit einem AEO-Abkommen kaum bereit sein werden, auf selbstdurchgeführte eingehende Sicherheitskontrollen zu verzichten. Für die Zürcher Wirtschaft hat ein AEO-Abkommen zu wenig Nutzen, als dass dieser die für die Unternehmen verbundenen Nachteile eines Amtshilfeabkommens aufwiegen würde.

LU: Das Abkommen macht Sinn und erleichtert den Schweizer Produzenten den Export in die USA. Zudem ist ohne ein gültiges Abkommen mit höheren Zollbelastungen für Produkte aus der Schweiz zu rechnen.

ZG: Die Wichtigkeit eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen ist direkt proportional mit der gewonnenen Vereinfachung der Zollbehandlung. Entsprechend ist ein Junktim zwischen einem solchen Abkommen und dem Amtshilfeabkommen zu formulieren.

TG: Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen würde zu Vereinfachungen der Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren in die