Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
USA führen und somit im Interesse der Schweiz liegen. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn ein solches Abkommen in der Folge des Amtshilfeabkommens getroffen werden könnte.
NE: Wir erachten es als wichtig für die Schweizer Wirtschaft und ihre Entwicklung, die Verhandlungen über eine Anerkennung des Schweizer AEO-Systems fortzuführen. Diese Rahmenbedingung ist namentlich für amerikanische Gesellschaften in der Schweiz von Bedeutung, damit sie über zugelassene Schweizer Transporteure direkt mit ihrem Stammhaus zusammenarbeiten können.
SP: Im Verkehr mit der EU hat sich der AEO-Status seit 20 Jahren bewährt. Dafür bildet das Amtshilfeabkommen eine Voraussetzung. Die Möglichkeit, darauf beruhend ein AEO-Abkommen abschliessen zu können, liegt im wohlverstandenen Interesse der Wirtschaft. Zwar gibt es offensichtlich in der Wirtschaft immer noch Stimmen, welche lieber weiterhin auf die Möglichkeit spekulieren möchten, Zollvorschriften unerkannt unterlaufen zu können. Aus politischer Sicht ist nicht dieser Flügel der Wirtschaft zu honorieren, sondern jener, der auf eine echte bürokratische Entlastung hofft. Denn dem AEO werden spürbare Erleichterungen bei der Vorausanmeldung und bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen von Waren gewährt.
SGB: Für den SGB hat weder der Abschluss eines Amtshilfeabkommens noch eines AEO-Abkommens eine besonders hohe Priorität. Nichtsdestotrotz können wir die Überlegungen des Bundesrates und der Zollverwaltung nachvollziehen und erachten deshalb die bis anhin geplanten Schritte als sinnvoll. Die Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen mit den Vereinigten Staaten, in Form eines AEO-Abkommen, ist für die Schweizer Wirtschaft aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung mit den USA höchstwahrscheinlich vorteilhaft. Da sich auf Seite der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowohl in den Exportbetrieben als auch beim Zoll- und Grenzwachtpersonal keine erkennbaren Nachteile ergeben, steht aus Sicht des SGB einem AEO-Abkommen nichts entgegen.
SO: Wir beurteilen den wahrgenommenen Nutzen des AEO-Zertifikats bis heute als eher beschränkt. Einem AEO werden bestimmte Erleichterungen bei Sicherheitskontrollen, z. B. der Verzicht auf die Durchleuchtung der Exportware mit Röntgenstrahlen, jedoch nicht bei herkömmlichen Zollkontrollen gewährt. Signifikante Erleichterungen würden nach Auskunft der Wirtschaftsvertreter im internationalen Warenverkehr nicht bestehen. Zudem seien die Zertifizierungsverfahren langwierig und aufwendig und es müssen sensible Unternehmensdaten preisgegeben werden.
CVP: Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen kann für die Schweizer Wirtschaft wichtige Vorteile bringen. Es sollte jedoch nicht um jeden Preis abgeschlossen werden. Denn die Vorteile sind nicht klar absehbar, die Risiken für die Schweizer Unternehmen jedoch beträchtlich.
Swiss Textiles: Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen mit den USA hat für die Schweizer Textil- und Bekleidungsindustrie zurzeit wenig Relevanz, da mit einer Ausnahme gegenwärtig kein Schweizer Textil- oder Bekleidungsunternehmen AEO zertifiziert ist.
scienceindustries begrüsste bis anhin die Bemühungen der Zollverwaltung, den Ausbau des Netzes von Abkommen, die die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards sicherstellen, voranzutreiben. Aktuell verfügt die Schweiz über 105 Unternehmen, die AEO-