Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Exportindustrie keine Notwendigkeit darstellt. Letztlich ist darauf zu achten, eine gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen nicht auf Kosten anderer wichtiger Aspekte für die Unternehmen wie Datenschutz und Rechtssicherheit zu erlangen.
SHK: Aus zolltechnischer Sicht bringt der AEO-Status die erwarteten Vorteile der reduzierten Kontrollfrequenz im Import und Export, was sich in auch in reduzierten X-ray-Kosten und in verzugslosen Zollabwicklungen im In- und Ausland zeigt. Aus wirtschaftlicher Sicht bringt der AEO-Status bestimmten Unternehmen Vorteile, da die geschlossene Sicherheitskette bei gewissen Kunden an Wichtigkeit zugenommen hat und der AEO-Status diesen verbürgt. Für viele Unternehmen scheint der Nutzen des AEO-Status jedoch bis heute beschränkt und bringen keine signifikanten Erleichterungen im internationalen Warenverkehr. Kritisiert wird weiter, dass das Zertifizierungsverfahren langwierig und aufwendig ist und sensible Unternehmensdaten preisgegeben werden müssen. Daher ist der AEO für Unternehmen insgesamt wenig interessant. Belegt wird diese Tatsache, dass per Ende Mai 2017 schweizweit nur gerade 101 und im Kanton Solothurn 3 Unternehmen AEO-zertifiziert waren. In der Summe sieht die Solothurner Handelskammer unter den gegebenen Bedingungen keine Notwendigkeit für ein AEO-Abkommen mit den USA. Es ist zu befürchten, dass die USA unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung auch mit AEO-Abkommen kaum bereit sein würden, auf selbstdurchgeführte eingehende Sicherheitskontrollen zu verzichten. Ein allfälliges AEO-Abkommen stiftet für die Schweizer und die Solothurner Wirtschaft zu wenig Nutzen, als dass dieser die für Schweizer Unternehmen resultierenden Nachteile eines Amtshilfeabkommens aufwiegen würde.
2.3.3 Sind Sie mit dem vorliegenden Abkommenstext einverstanden, damit allenfalls ein AEO-Abkommen zu Stande kommen kann?
Verschiedene Vernehmlassungspartner sind mit dem Entwurf des Amtshilfeabkommens nicht einverstanden und fordern Nachbesserungen namentlich bezüglich des Ausschlusses von Zwangsmassnahmen und des Schutzes des Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnisses sowie bei den Artikeln 5 (Anwesenheit von Angestellten), 6 (Akten und Schriftstücke), 9 (Erledigung von Amtshilfeersuchen), 10 (Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen) und 11 (Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe).
ZH: Grundsätzlich sind wir mit dem Inhalt des Amtshilfeabkommens einverstanden. Wir stellen fest, dass die Amtshilfehandlungen (insbesondere die Zwangsmassnahmen) teilweise recht weit gehen. Rechtsstaatlichen Bedenken wird jedoch durch verschiedene Massnahmen genügend Rechnung getragen, insbesondere besteht die Möglichkeit, im Einzelfall keine Amtshilfe zu leisten. Zudem hat die EZV eine reichhaltige Erfahrung bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen. Hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme von Angehörigen der ausländischen Zollverwaltung in der Amtshilfe fällt auf, dass kein Rechtsmittel der Betroffenen gegen eine solche Teilnahme vorgesehen ist. Es wäre daher wünschenswert, dass sich die EZV bei der Bewilligung der Teilnahme von ausländischen Amtspersonen an der Praxis der internationalen Rechtshilfe orientieren müsste. Da das Amtshilfeabkommen grundsätzlich einen Kompromiss darstellt, um später ein Sicherheitsabkommen abschliessen zu können, sollte dessen Abschluss enger mit dem Abschluss über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen verknüpft werden. Die Bereitschaft der Wirtschaft, das Amtshilfeabkommen als Teil eines Kompromisses zugunsten eines AEO-Abkommens zu akzeptieren, ist sehr gering.