Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

LU: Betreffend die Kostenübernahme für die Amtshilfe halten wir die vorgeschlagene Lösung für ungeeignet. Die effektiven Kosten der Amtshilfe für die Schweiz sind nicht transparent. Aus dem erläuternden Bericht geht nicht hervor, in welchem Verhältnis die Amtshilfeersuchen stehen, nur wie viele solche Ersuchen die USA an die Schweiz richtet, nämlich rund 250 pro Jahr. Wenn sich die Gesuche die Waage halten, ist die vorgeschlagene Lösung vertretbar. Grundsätzlich sollten die Kosten aber nicht vom ersuchten, sondern vom ersuchenden Vertragspartner getragen werden. Der Schweiz darf kein finanzieller Nachteil aus dem Abkommen entstehen.

ZG: Der vorliegende Entwurf des AEO-Abkommens ist unter Beachtung der [bei den jeweiligen Artikeln vermerkten] Anträge annehmbar.

SO: Wir bemängeln, dass die Vornahme von Zwangsmassnahmen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, auch wenn die ersuchte Verwaltung Vorbehalte zur Vollstreckung von Zwangsmassnahmen anbringen kann. Die USA beharren auch darauf, dass Angestellte der ausländischen Behörden bei Untersuchungen im Exportland anwesend sein können. Diesen Standpunkt betrachten wir als inakzeptabel. Die ausgehandelte Bestimmung über die Vertraulichkeit und die Verwendung von Informationen greift aus unserer Sicht zu wenig. Die schweizerische Forderung, dass das Amtshilfeabkommen bei einer Beeinträchtigung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses nicht gelten darf, wurde nicht aufgenommen. Der vereinbarte Briefwechsel dazu vermag nicht zu befriedigen.

NE: Wir stimmen dem vorliegenden Text zu, der uns ausgewogen erscheint, und bitten den Bundesrat, zu dessen Anwendung nach Treu und Glauben Sorge zu tragen. Wir können nachvollziehen, dass die amerikanischen Behörden zur Überprüfung der Prozesse und ihrer korrekten Anwendung ermächtigt werden, wobei aber auf potenzielle Abweichungen achtzugeben ist, die zu Ausforschungen in Industrie und Wirtschaft führen könnten.

SP: Die SP kann einem Abkommenstext in der vorliegenden Form zustimmen. Zentral ist für die SP, dass bei den aktuellen Bestimmungen über den Datenschutz keine Abstriche gemacht werden. Die Hartnäckigkeit der Schweizer Unterhändler, in Artikel 10 eine Formulierung zu verankern, die sich an Artikel 12 Ziffer 5.1 Buchstabe a des WTO-Abkommens über Handelserleichterungen anlehnt, hat sich gelohnt. Demnach obliegt es dem ersuchenden Staat, alle vom ersuchten Staat zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln und ihnen mindestens dasselbe Schutz- und Vertraulichkeitsniveau zu gewähren wie das innerstaatliche Recht und Rechtssystem des ersuchten Mitglieds. Zwar bedauert die SP, dass die Schweiz einer Bestimmung zustimmen musste (Art. 10 Abs. 5), wonach die ersuchende Behörde erhaltene Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus und nationaler Sicherheit Regierungsstellen, d. h. im Falle der USA dem Director of National Intelligence übermitteln darf. In einer Güterabwägung betrachtet die SP diese Bestimmung aber nicht als so schwerwiegend, dass deshalb das ganze Abkommen in Frage gestellt werden sollte – umso weniger, als die Schweizer Unterhändler wichtige Relativierungen durchsetzen konnten: Laut Artikel 10 Absatz 7 dürfen nur Daten übermittelt werden, von denen anzunehmen ist, dass sie korrekt sind; sollte dies nicht der Fall sein, informieren sich die Behörden gegenseitig und sind gehalten, die Daten zu korrigieren oder zu löschen. Wichtig ist auch die Bestimmung im Abkommenstext, wonach die erhaltenen Daten zu vernichten sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden (Art. 10 Abs. 8). Der so ergänzte Artikel 10 stellt eine wesentliche Verbesserung im Bereich des Datenschutzes dar, der bekanntlich in den Beziehungen der Schweiz (und der EU) mit den USA stets bedeutende Fragen aufwirft.