Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
CVP: Nein, die CVP lehnt den vorliegenden Abkommenstext ab. Wichtige, von der Schweizer Wirtschaft bereits 2013 geforderte, Verbesserungen werden mit dem Abkommen nicht erreicht.
SGB: Wir sind mit dem jetzt vorliegenden Abkommen einverstanden. Insbesondere der Einhaltung des Datenschutzes und des Spezialitätsprinzips, wie es in diesem Abkommen auch vorgesehen ist, muss aus Sicht des SGB Sorge getragen werden.
Swiss Textiles: Der vorliegende Abkommenstext geht in nachstehenden Bereichen über das Amtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und der EU hinaus und ist daher aus unserer Sicht abzulehnen:
Artikel 9 Absatz 5 verpflichtet die ersuchte Verwaltung der Einhaltung eines bestimm-
ten Verfahrens nachzukommen, soweit ein solches Verfahren durch das innerstaatliche Recht der ersuchten Vertragspartei nicht verboten ist. Mit dieser Klausel öffnet sich die USA ein Türchen, um amerikanisches Recht in der Schweiz walten zu lassen. Auf dem Gebiet einer Vertragspartei soll nur das innerstaatliche Recht gelten, unabhängig davon, ob das ausländische Recht ebenfalls zugelassen wäre. Swiss Textiles beantragt die Streichung von Artikel 9 Absatz 5.
Artikel 10 Absatz 1 bietet ein zu geringes Datenschutzniveau. Der Begriff «so umfas-
send wie möglich» ist schwammig und bietet grossen Interpretationsspielraum. Artikel 10 Absatz 1 ist ein Freipass für die USA, mit Schweizer Daten nach amerikanischem Gesetz zu verfahren. Analog des Zusatzprotokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen der Schweiz und der EU muss sich die ersuchende Vertragspartei verpflichten, für einen Schutz der Daten zu sorgen, der dem in der ersuchten Partei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
Terrorismus wird von der US-Regierung oft benutzt, um das Datenschutzgesetz für an-
dere Zwecke zu unterwandern. Artikel 10 Absatz 3 gewährt der ersuchenden Partei bereits die Möglichkeit, die ersuchte Behörde für eine Verwendung der Informationen zu andere Zwecken zu ersuchen. Andere Zwecke wie die Verwendung der Daten im Zusammenhang mit Terrorismus sind dadurch bereits abgedeckt. Artikel 10 Absatz 5 ist somit ersatzlos zu streichen.
Die Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen muss als Ausnah-
me von der Verpflichtung zur Amtshilfe in Artikel 11 aufgenommen werden.
Des Weiteren ist Swiss Textiles gegen die Möglichkeit in Artikel 5, dass Angestellte der ersuchenden Verwaltung von Fall zu Fall aufgrund der erteilten Bewilligung der ersuchten Verwaltung und unter den von dieser festgelegten Bedingungen bei Untersuchungshandlungen
– unabhängig ihrer Form – anwesend sein dürfen. Während das NAFTA-Abkommen die Anwesenheit von der ersuchenden Behörde auf dem Territorium der ersuchten Behörde zulässt und die USA dies auch für das TTIP so handhaben möchten, widerspricht dies der Praxis der Schweiz im Freihandelsbereich. Die Anwesenheit von Angestellten der anderen Vertragspartei auf dem eigenen Staatsgebiet im Amtshilfeabkommen zu dulden, würde einen Präzedenzfall für ein allfälliges Freihandelsabkommen mit den USA schaffen, weshalb sich Swiss Textiles dagegenstellt.
scienceindustries: Wir erachten Formulierungen wie z. B. «…. to fullest extent possible…» (Art. 10 Abs. 1) als zu schwammig.