Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

der erheblichen und einseitigen Konzessionen, die die Schweiz dabei eingegangen ist, und der fehlenden Garantien zur tatsächlichen Aufnahme von Verhandlungen über ein AEO-Abkommen als nicht gerechtfertigt. Dazu ist anzumerken, dass die Unternehmen keinen Nutzen von der Unterzeichnung des Abkommens über die Amtshilfe im Zollbereich haben.

SHK: Die Solothurner Handelskammer ist mit dem vorliegenden Abkommenstext nicht einverstanden. Bereits in der Vernehmlassung von 2013 hat die Schweizer Wirtschaft das Amtshilfeabkommen mit den USA grossmehrheitlich abgelehnt. Die in den letzten Verhandlungsrunden gegenüber 2013 erzielten Verbesserungen aus Schweizer Sicht gehen deutlich zu wenig weit, als dass nun eine Zustimmung aus Wirtschaftssicht möglich wäre. Verschiedene Regelungsbereiche sind zu stark durch die einseitigen Interessen der USA geprägt und liegen ausserhalb eines für die Schweiz akzeptablen Rahmens, wie er bspw. beim Amtshilfeabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Dies zeigt sich insbesondere in folgenden Punkten:

 Präambel: Zwar wurde darin festgehalten, dass das Abkommen nach dem Grundsatz

von Treu und Glauben umzusetzen sei. Nach Auffassung des Bundesrates schliesst dies aus, dass auf Basis gestohlener Daten um Amtshilfe ersucht wird. Es ist aber sehr unsicher, ob die USA diesen Rechtsgrundsatz gleich interpretieren. Die allgemeine Erwähnung in der Präambel ist zu wenig wirksam.

 Art. 4: Die Vornahme von Zwangsmassnahmen wurde nicht ausdrücklich ausgeschlos-

sen (Abs. 3). Wenn auch die ersuchte Verwaltung gemäss aktueller Formulierung Vorbehalte zur Vollstreckung von Zwangsmassnahmen anbringen kann, sind Inspektionen, Beschlagnahme usw. auf «Ersuchen» der ausländischen Behörde dennoch möglich. In der praktischen Umsetzung erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Schweizer Behörden Gesuche aus den USA ablehnen werden.

 Art. 5: Die USA beharren auf ihrer Forderung, dass Angestellte der ausländischen Be-

hörden bei den Untersuchungen im Exportland anwesend sein können. Der Antrag der Schweiz auf Weglassen dieser aus Wirtschaftssicht inakzeptablen Bestimmung blieb in den weiteren Verhandlungen erfolglos.

 Art. 10: Die ausgehandelte Bestimmung über die Vertraulichkeit und die Verwendung

von Informationen greift zu wenig. Laut Abkommensentwurf gilt das gleichwertige Schutz- und Vertraulichkeitsniveau im ersuchten Staat nur «so umfassend wie möglich» (Abs. 1). Gleichzeitig können die US-Behörden Absatz 5 Informationen, die sie im Zusammenhang mit Terrorismus und nationaler Sicherheit sehen, dem Director of National Intelligence melden. Somit ist faktisch ein Automatismus der Informationsweitergabe möglich, d. h. die Zollbehörden können Daten standardgemäss an die Geheimdienste weiterleiten. Artikel 10 enthält zwar einige Verbesserungen gegenüber der Vorlage von 2013, diese gehen aber klar zu wenig weit.

 Art. 11: Die Schweizer Wirtschaft hat bereits wiederholt gefordert, dass das Amtshilfe-

abkommen bei Beeinträchtigung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses nicht gelten darf. Das Knowhow von Schweizer Firmen soll geschützt und nicht offengelegt werden. Auch der Mitarbeiterschutz ist bei einer geforderten Amtshilfe unzureichend. Trotz Verhandlungsversuchen konnte sich die Schweiz nicht durchsetzen. Die alternative Klausel in Artikel 9 Absatz 1 und der vereinbarte Briefwechsel vermögen eine Bestimmung zur Wahrung des Betriebs-, Geschäfts-, und Berufsgeheimnisses, wie sie im Amtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft enthalten ist, nicht ausreichend zu ersetzen.