Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Swissmem: Der vorliegende Abkommenstext geht in vielen Bereichen über das Amtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und der EU hinaus und ist daher aus Sicht von Swissmem abzulehnen, insbesondere:

 Artikel 10 über die Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen bietet ein zu ge-

ringes Datenschutzniveau, darüber hinaus sind gewisse Begriffe zu schwammig formuliert, z. B. «Die ersuchende Verwaltung schützt vor Offenlegung so umfassend wie möglich».

 Artikel 10 Absatz 3 gewährt der ersuchenden Partei die Möglichkeit, die ersuchte Be-

hörde für eine Verwendung der Informationen zu anderen Zwecken anzufragen. Das wäre ein Freipass für die US-Verwaltung, ihre Anliegen durchzusetzen.

FER und sgv: Nein.

FH: Die Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringen Interesses am AEO-Status bleiben wir der Meinung, dass die Vorteile einer gegenseitigen Status-Anerkennung die Nachteile und Risiken, die sich aus einem Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA in der heutigen Form ergeben, nicht aufwiegen können. Zu einem anderen Schluss könnten wir nur bei vollständiger und vorbehaltloser Annahme der fünf [in Ziff. 2.3.1] genannten Kriterien gelangen. Dem vorliegenden Abkommenstext im Hinblick auf ein Abkommen zum AEO-Status können wir deshalb nicht zustimmen.

economiesuisse: Die Nachteile, die sich durch den vorliegenden Abkommenstext für die Schweizer Wirtschaft ergeben würden – Rechtsunsicherheiten bezüglich der Auslegung und des Datenschutzes sowie des möglichen administrativen Mehraufwands – überwiegen die Vorteile eines allfälligen AEO-Abkommens klar. Dem Interesse an gegenseitiger Amtshilfe wird ausserdem bereits durch das bestehende WTO-Abkommen über Handelserleichterungen entsprochen. Ein weitergehendes bilaterales Abkommen kommt für die Schweizer Wirtschaft nur unter Berücksichtigung unserer sonst geäusserten Vorbehalte in Frage [vgl. auch Ziff. 2.3.4]. Ausserdem ist eine Zusicherung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein AEO-Abkommen anzustreben. Weiter ist anzumerken, dass ein Amtshilfeabkommen mit den USA im Zollbereich nicht über jenes der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft hinausgehen soll. Dies ist auch hinsichtlich der Rechtssicherheit und einheitlicher administrativer Abläufe von Bedeutung. Zudem dürfen insbesondere die Befugnisse der amerikanischen Zollbehörde nicht umfassender sein als jene der europäischen. Die Schweizer Wirtschaft ist mit vorliegendem Abkommenstext nicht einverstanden. Auch wenn die USA den Abschluss eines AEO-Abkommens garantieren würden, müssten die Vorbehalte der Wirtschaft berücksichtigt und der Text substanziell angepasst werden.

CCIG: Nein. Gemäss den Angaben des Bundesrats im Vernehmlassungsbericht würde sich mit der Annahme dieses Abkommens nur theoretisch die Möglichkeit eröffnen, eines Tages ein Abkommen über den AEO-Status abschliessen zu können. Es gibt keine Garantie für die tatsächliche Aufnahme solcher Verhandlungen. Die Schweiz müsste somit ein nicht auf ihrem Wunsch gründendes Abkommen akzeptieren, um dann bei der Aufnahme von eventuell zur Unterzeichnung eines AEO-Abkommens führenden Gesprächen vom guten Willen der USA abhängig zu sein. Diese Situation scheint zumindest unausgewogen. Angesichts des Kurses des neuen Präsidenten Amerikas beim internationalen Handel hat die CCIG zudem erhebliche Zweifel, dass nach einer Annahme des vorliegenden Abkommens durch die Schweiz rasch Verhandlungen über ein AEO-Abkommen aufgenommen würden. Die CCIG erachtet daher die Annahme des vorgelegten Abkommens durch die Schweiz in Anbetracht