Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

2.3.4 Wegen welchen Regelungen im Amtshilfeabkommen wären Sie bereit, auf dieses

und damit auf die Möglichkeit der Aushandlung eines AEO-Abkommens zu ver-

zichten (was wären die absoluten «no go»-Kriterien)?

Vgl. die Zusammenfassung bei Ziffer 2.3.3.

ZH: Aus Behördensicht enthält das Amtshilfeabkommen keine solche Regelung. Den Zürcher Unternehmen hingegen gehen die Verbesserungen im vorliegenden Abkommenstext zu wenig weit. Viele Regelungsbereiche seien zu stark durch die einseitigen Interessen der USA geprägt und lägen ausserhalb eines für die Schweiz akzeptablen Rahmens. Bezüglich der Zwangsmassnahmen wird darauf hingewiesen, dass es in der praktischen Umsetzung wenig wahrscheinlich sei, dass die Schweizer Behörden Gesuche aus den USA ablehnen würden, auch wenn dies theoretisch möglich wäre. Inakzeptabel aus Sicht der Wirtschaft sei, dass ausländische Amtspersonen bei den Amtshilfehandlungen anwesend sein könnten. Bei der Vertraulichkeit und der Verwendung von Informationen sei mit der vorliegenden Regelung faktisch ein Automatismus der Informationsweitergabe möglich. Zu wenig wirksam seien auch die Verbesserungen in Sachen Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnis. Es sei sehr unsicher, ob die USA den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gleich interpretiere wie die Schweiz.

ZG: Als «no go» ist ein AEO-Abkommen, ohne dass ebenfalls ein Abkommen zur Vereinfachung der Zollbehandlung eingeführt wird, zu betrachten. Ebenfalls ein «no go» wäre, wenn die [hier bei den jeweiligen Artikeln vermerkten] Anträge nicht umgesetzt würden.

SO: Mit dem Amtshilfeabkommen geht man relativ viel ein und erhält wenig zurück. Der Schutz vor möglichen Ausforschungsbegehren müsste besser gewährleistet werden. Die drohende Beeinträchtigung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen muss ausgeschlossen werden können und die Amtshilfe darf nicht aufgrund von unrechtmässig beschafften Daten erfolgen.

TG: Aus unserer Sicht erscheint insbesondere Artikel 10 bezüglich Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen als eine der zentralen Bestimmungen, an der in der vorliegenden Form festgehalten werden sollte.

NE: Für uns ist wichtig, dass das Eingriffsrisiko der USA in unsere Unternehmen begrenzt ist. Der aktuelle Entwurf scheint dieser Problematik Rechnung zu tragen. Nach unserer Auffassung sollten Schweizer Unternehmen bei diesem Abkommen kein grösseres Risiko eingehen als Pharmaunternehmen, die sich von der «Food and Drug Administration» (FDA) zertifizieren lassen. Diese Richtschnur muss die Schweizer Verhandlungsdelegation im Auge haben, um ein ausgewogenes Abkommen zu erzielen. Wie bei den Pharmaprodukten scheint legitim, dass amerikanische Angestellte unter gewissen Bedingungen einen Prozess zertifizieren können, der die Sicherheit ihrer Mitbürger garantiert, was im Übrigen im Interesse unserer Gesellschaften ist, deren Haftung bei eine Unfall sich nach erfolgter Zulassung reduziert.

SP: Wesentliche Abstriche beim jetzt erreichten Datenschutz-Niveau wären nicht annehmbar. Es ist ebenfalls zentral, dass der aktuelle Abkommenstext die Souveränität der Schweiz auch in Bezug auf wichtige weitere Fragen anerkennt: Die Schweiz entscheidet autonom, ob sie gestützt auf Amtshilfebegehren aus den USA Zwangsmassnahmen ergreift oder nicht. Die Tatsache, dass die Schweiz Zwangsmassnahmen ergreifen kann, wird ausdrücklich be-