Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

grüsst. Wer unter dem Verdacht steht, gegen Zollvorschriften verstossen zu haben, muss damit rechnen, dass Dokumente beschlagnahmt, Wohnungen und Personen durchsucht und diese gegebenenfalls vorläufig festgenommen werden. Ohne die Möglichkeit, solche Zwangsmassnahmen zu ergreifen, lassen sich Zollvorschriften gar nicht wirksam durchsetzen. Es ist aber nicht verhandelbar, wer über das Ergreifen von Zwangsmassnahmen in der Schweiz entscheidet. Das muss stets in der alleinigen Kompetenz der Schweiz liegen. Zudem regt die SP an, die Installierung eines individuellen Beschwerdemechanismus zu prüfen, um den Rechtsschutz von Betroffenen sicherzustellen. Dieser müsste freilich so ausgestaltet werden, dass er nicht für die Verschleppung der Verfahren missbraucht werden kann. Wichtig ist zudem, dass die Schweiz autonom darüber entscheiden kann, ob Beamte aus dem ersuchenden Staat im ersuchten Staat anwesend sein können oder nicht. Die Bildung gemischter Teams ist auf vielen Gebieten üblich und kann die Wirksamkeit von Untersuchungen massgeblich erhöhen. Zollvorschriften ohne Biss machen keinen Sinn. In diesem Sinne unterstützt die SP ausdrücklich die Möglichkeit, dass Beamte aus dem ersuchenden Staat anwesend sein können. Dies bietet mannigfache Vorteile. Es ist aber zentral, dass die Schweiz ein solches Begehren auch ablehnen könnte, falls solche Begehren offensichtlich unbegründet sind oder andere übergeordnete Interessen tangiert wären.

SBG: Wir wären gegen ein solches Abkommen, wenn darin Regelungen enthalten wären, die sich negativ auf die Arbeitsbedingungen des Zoll- und Grenzwachtpersonal oder der Schweizer Arbeitnehmenden im Allgemeinen auswirken würde.

CVP: Der Schutz der Schweizer Unternehmen ist zentral. Dies beinhaltet sowohl den Datenschutz und den Ausschluss von Zwangsmassnahmen wie auch die Garantie des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses. Auch die Anwesenheit von Angestellten der amerikanischen Behörden kann sich als problematisch herausstellen. Aus Sicht der CVP wurden diese Punkte im vorliegenden Abkommen nicht genügend berücksichtigt.

Swiss Textiles erachtet den Zeitpunkt für einen Abschluss eines Amtshilfeabkommens zwischen der Schweiz und den USA als ungünstig. Sollte sich die Aussenhandelspolitik der USA künftig wieder öffnen, unterstützt Swiss Textiles ein Amtshilfeabkommen unter folgenden Voraussetzungen:

 Artikel 10 Absatz 5 sowie Artikel 9 Absatz 5 sind zu streichen.

 Artikel 10 Absatz 1 wird dahingehend geändert, so dass sich die ersuchende Vertrags-

partei verpflichtet, für einen Schutz der Daten zu sorgen, der dem in der ersuchten Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

 Die Anwesenheit von Angestellten der ersuchenden Verwaltung auf dem Staatsgebiet

der ersuchten Verwaltung ist ausgeschlossen.

 Die Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen wird als Ausnahme

von der Verpflichtung zur Amtshilfe in Artikel 11 aufgenommen.

 Es werden Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen sowie über ein Freihandelsabkommen aufgenommen.

scienceindustries erachtet die Definitionen von «customs offense/customs law» als zu weit gefasst, da diese auch die nichtzollrechtlichen Erlasse umfasst (Art. 1 Abs. 2 und 4). Während auf Schweizer Seite der Geltungsbereich für das Abkommen mit der Verordnung vom