Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
4. April 20079 über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung klar abgesteckt ist, ermöglicht die gewählte Formulierung den USA einen maximalen Interpretationsspielraum sowohl für den Einbezug weiterer Behörden wie auch für den Geltungsbereich. Dies birgt die Gefahr, dass unter dem Deckmantel des Amtshilfeabkommens im Zollbereich weiteren US-Behörden der Zugang zu Schweizer Unternehmen gewährt wird. Zudem ist der US-Spielraum im Bereich «attempted violation» zu gross. Dies ist nicht im Interesse von scienceindustries. Der Begriff «customs law» muss so eng definiert werden, dass keine Interpretation des Geltungsbereichs durch die Abkommenspartner möglich ist. scienceindustries beurteilt zudem sowohl die mögliche Präsenz von Vertretern der US-Behörden bei Ermittlungen, Inspektionen, usw. (Art. 5.) wie auch die Übergabe von Originaldokumenten (Art. 6) – Kopien respektive beglaubigte Kopien erfüllen den Zweck genauso – als kritisch.
Swissmem: Den fehlenden Schutz von Betriebsgeheimnissen lehnen wir klar ab (Art. 11). Wir stimmen ebenfalls nicht zu, dass Angestellte der ersuchenden Verwaltung bei den Untersuchungen anwesend sein können (Art. 5). Die Möglichkeit von Inspektionen wurde bereits im Abkommen mit Südkorea zugestanden. Diesbezüglich haben wir sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Aufgrund der sehr weitreichenden Möglichkeiten, die das US-Recht vorsieht, lehnen wir aus schweizerischer Sicht die vorgesehene extraterritoriale Beweiserhebung durch ausländische Amtspersonen in der Schweiz ab.
Die FER kann bei folgenden Punkten keine Abstriche machen:
Einhaltung der Vertraulichkeit der Daten;
Ausschliessen von Zwangsmassnahmen und der besonderen Amtshilfe;
Ausschliessen der Amtshilfe bei Verletzung des Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsge-
heimnisses.
FH: Unseres Erachtens wird Artikel 5 (Anwesenheit von Angestellten) immer ein Missbrauchspotenzial bezüglich des Berufsgeheimnisses der Schweizer Unternehmen aufweisen, auch wenn der Entscheid, eine Anwesenheit zu erlauben oder nicht, allein bei der ersuchten Verwaltung liegt. Artikel 10 (Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen): Trotz der von schweizerischer Seite erzielten Verbesserungen enthält der Text weiterhin problematische Formulierungen mit Interpretationsbedarf. So wird die Vertraulichkeit der Informationen durch den Zusatz «unless otherwise stated» relativiert, und die ersuchende Verwaltung muss «so umfassend wie möglich» («to the fullest extent possible») vor einer Offenlegung der Informationen schützen.
economiesuisse: Der Abkommenstext ist in zahlreichen Punkten zu stark durch die einseitigen Interessen der USA geprägt und liegt ausserhalb eines für die Schweiz akzeptablen Rahmens. Dazu gehören insbesondere:
Die Vornahme von Zwangsmassnahmen wurde nicht ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 4 Abs. 3). Auf Ersuchen der ausländischen Behörde sind somit Inspektionen oder Beschlagnahmen weiterhin möglich. Diese Unsicherheit wird auch im erläuternden Bericht nicht entkräftet und es bleibt offen, wie die Schweizer Behörden in solchen Fällen zu reagieren beabsichtigen.