Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

1. Einleitende Bemerkungen

Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Dieses beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26 Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen. Die Änderungen auf

Gesetzesstufe haben Auswirkungen auf verschiedene Verordnungen.1 Dazu gehört auch die Verord- nung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05). Damit ist diese Revision Bestandteil der aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage

Abgesehen von den redaktionellen Anpassungen geht die Änderung der GebV-En auf die in Artikel 33 EnG vorgesehene Möglichkeit zurück, dass der Bund im Bereich der geothermischen Elektrizitätsgewinnung gewisse Kosten übernehmen oder zwecks Risikoabsicherung Garantien leisten kann. Die GebV-En soll diesbezüglich festhalten, dass für die betreffenden Verfahren Gebühren erhoben

werden.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder andere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Im Ingress ersetzt der neu massgebende Artikel 61 EnG den Artikel 24 des bisherigen Energie-

gesetzes.

Art. 1 Abs. 1 und 4 Gegenstand

Neben einer rein redaktionellen Änderung (der Ausdruck „Bundesamt“ wird im ganzen Erlass durch „BFE“ ersetzt) wird der Anwendungsbereich der Gebührenverordnung in Absatz 1 auf die Tätigkeit der neuen Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) ausgedehnt. Absatz 4 wird aufgehoben, weil die hier ehemals vorbehaltenen Regelungen der Energieverordnung im Zuge der Energiestrategie 2050 aufgehoben bzw. auf die Gesetzesstufe verschoben wurden.

Art. 2 Verzicht auf Gebühren

Dieser Artikel wird um einen zweiten Absatz in Form einer Ausnahmebestimmung ergänzt. Grundsätzlich werden für die Gewährung von Bundesbeiträgen keine Gebühren erhoben (Abs. 1). Dieser

Grundsatz macht Sinn, weil der Bund ansonsten den betreffenden Geldbetrag mit der einen Hand

1 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zur Ausgangslage im erläuternden Bericht zur Totalrevision der Energieverordnung (EnV) vom Februar 2017.