Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilrevision der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

geben und mit der anderen Hand wieder wegnehmen würde. In der neuen Energieverordnung wird er deshalb unverändert beibehalten. Für die Verfahren zur Erteilung von Geothermie-Erkundungsbeiträgen und -Garantien, sei es im Rahmen der Erkundung oder des Baus von Geothermie-Anlagen, greift hierzu jedoch eine Ausnahme. Dies begründet sich damit, dass die Bearbeitung der entsprechenden Anträge sehr aufwändig ist und mit der Erhebung einer substantiellen Gebühr sichergestellt werden soll, dass nur ernsthafte und vollständige Anträge eingereicht werden.

Art. 10 Gebühren im Bereich allgemeine Energie

Dieser Artikel wird um eine zusätzliche Bestimmung (Buchstabe a) ergänzt, da die bisher in Artikel 3s Abs. 6 aEnV enthaltene Bestimmung, wonach für gewisse Auskünfte im Bereich des Einspeisevergütungs- und Einmalvergütungssystem eine Gebühr erhoben werden konnte, neu in die GebV-En

verschoben werden soll. Der geänderten Kompetenzordnung entsprechend ist die Bestimmung neu auch für die Vollzugsstelle massgebend. Des Weiteren bringt auch die Änderungen im Gefüge der verschiedenen Fördersysteme eine Änderung im Anwendungsbereich mit sich.

Art. 13c Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen

Diese Bestimmung wird redaktionell angepasst und materiell im Wesentlichen unverändert übernommen.

Art. 14a Gebühren im Bereich Geothermie

Die Gebühren können bereits zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Leistung eines

Geothermie-Erkundungsbeitrags oder einer Geothermie-Garantie erhoben werden. Dies und die festgesetzte Maximalhöhe der Gebühren gewährleisten, dass sich das Bundesamt für Energie (BFE) nur mit gut fundierten und vollständigen Anträgen befassen muss und nicht für leichthin eingereichte Anträge umfangreiche und schlussendlich ergebnislose Abklärungen trifft oder veranlasst. Die

festgesetzte Maximalhöhe der Gebühr versteht sich pro Antrag, zumal Gesuche um Beiträge für die Prospektion oder die Exploration nicht gleichzeitig erfolgen.

Art. 14b Gebührenerhebung durch die Vollzugsstelle

Die Vollzugsstelle deckt die Kosten, die ihr im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben im Bereich des

Herkunftsnachweiswesens entstehen, durch Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Vollzugsaufwand (vgl. Art. 3 Abs. 2). Da dieser für die einzelnen Aufgaben unterschiedlich und jeweils von den konkreten Umständen abhängig ist (z.B. je nach Anlagetyp), enthält die Verordnung keinen genauen Gebührenkatalog; es besteht also ein gewisser Spielraum.

Die Gebührenansetzung unterliegt der Aufsicht des BFE. Stellt es Missbräuche fest – z.B. in Form einer exzessiven Gebührenerhebung –, macht es von den Mitteln Gebrauch, die ihm im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion zustehen.